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EnEV 2009 : Eingeschränkter Dämmzwang

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Seit Jahresbeginn müssen die obersten Geschossdecken gedämmt sein. Das schreibt die Energieeinsparverordnung vor. Eigentümer, die sich nicht daran halten, haben derzeit wenig zu befürchten.

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          Als die derzeit gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 in Kraft trat, war die Aufforderung an die Eigentümer von Bestandsgebäuden unmissverständlich: Bis zum 31. Dezember 2011 sollten sie die begehbaren obersten Geschossflächen dämmen, wenn dies noch nicht zuvor geschehen war. Seit drei Wochen ist diese Frist nun abgelaufen. Doch von hektischen Aktivitäten unter Hauseigentümern, noch kurz vor Ultimo die Vorschrift zu erfüllen, war im vergangenen Jahr nichts zu sehen und nichts zu hören gewesen.

          Dafür hat der Verordnungsgeber in letzter Minute selbst gesorgt. Die für die Auslegung der EnEV zuständige Bauministerkonferenz der Länder schwächte ein halbes Jahr vor Ablauf der Nachrüstpflicht die Anforderungen deutlich ab. Ihre Fachkommission „Bautechnik“ formulierte plötzlich als Leitsatz: „Die oberste Geschossdecke gilt auch als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN entspricht; davon kann bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen ausgegangen werden.“ Damit war auf einen Schlag ein Großteil der Gebäude wieder ausgeklammert worden, die eigentlich der Dämmpflicht unterlagen.

          Die meisten Eigentümer irgnorieren offenbar die Vorschrift

          Mit der Abschwächung der EnEV-Regel wollte die Bauministerkonferenz der Länder offenbar deutlich machen, dass sie stärker auf Überzeugung und weniger auf Zwang setzen will. Zumindest interpretiert die Zulieferindustrie das Vorgehen in diesem Sinne. „Spürbar ist, dass die Gebäudeeigentümer die Nachrüstpflichten zum Anlass nehmen, sich intensiver mit den Möglichkeiten der Energieeinsparung ihres Gebäudes zu beschäftigen und sich beraten zu lassen“, sagt Klaus Franz, Vorsitzender des Gesamtverbandes der Dämmstoffindustrie GDI. „Die Beratung zeigt dann oftmals, dass die Maßnahme auch ohne Verpflichtung sinnvoll ist oder sogar überfüllt werden sollte.“

          Die meisten Eigentümer, die weiterhin der Dämmpflicht für die oberste Geschossfläche unterliegen, ignorieren offenbar die Vorschrift, weil sie derzeit keine Sanktionen befürchten müssen. Ein Verstoß gegen die entsprechende Regelung ist in der EnEV nicht als Ordnungswidrigkeit aufgeführt. Allerdings will Gerold Happ, Referent für Energie- und Umweltrecht beim Eigentümerverband Haus & Grund, keine grundsätzliche Entwarnung geben. So könnte künftig die zuständige Baubehörde einen Hauseigentümer dazu auffordern, seine gesetzliche Pflicht zu erfüllen. Bevor dann aber eine Strafe fällig würde, hätte der Eigentümer erst einmal die Möglichkeit, die Dämmung einzubauen und damit Sanktionen zu vermeiden. „Allerdings bekommt es die Behörde meistens gar nicht mit, ob eine oberste Geschossdecke schon gedämmt ist oder nicht“, sagt Happ. Auslöser für einen solchen Vorgang dürften deshalb vor allem Anzeigen von Nachbarn oder unzufriedenen Mietern bei der Baubehörde sein.

          Kaum Probleme für Vermieter

          Umstritten ist unter Juristen, ob die ignorierte Pflicht zur Dämmung in vermieteten Mehrfamilienhäusern zu einem Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Betriebskostenabrechnung führen kann. Bei der Umlegung von Betriebskosten gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Wenn der Vermieter nun der Anforderung aus der EnEV nicht nachkommt, könnten die zusätzlichen Kosten, die mit dem deshalb höheren Energieverbrauch entstehen, nicht auf den Mieter abwälzbar sein, lautet eine Argumentation. Der Mieter hätte zwar keinen Anspruch auf Modernisierung, aber ein Abwehrrecht gegenüber zu hohen Heizkosten. Bei Haus & Grund geht man aber davon aus, dass dieses mögliche Problem für Vermieter in der Praxis kaum auftreten dürfte.

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