Die Honorarrally hat begonnen
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Bei Aufstockungsbegehren von Architekten bleiben Bauherreneinwendungen und damit die Einzelfallprüfung probate Mittel, um Ansprüche abzuwehren. Bild: F.A.Z.
Honorarnachforderungen der Planer steckten bisher in der Warteschleife, Selbstläufer sind diese auch jetzt noch nicht. Was es zu beachten gilt. Ein Gastbeitrag.
Wie auf einem Ruhegleis abgestellt muten seit einigen Jahren Architekten- und Ingenieurhonorarforderungen an, die auf einem planerseitigen Aufstockungsbegehren beruhen. Denn die zwischen Bauherr und Architekt getroffene Honorarvereinbarung weist eine Unterschreitung der bisher geltenden Mindestsätze nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) aus. Eine Berechnung ergibt, dass die Honorarbewertung nach dem zwingenden Preisrecht höher als die vereinbarte ausfällt.
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2019 die Mindest- und Höchstsätze für europarechtswidrig erklärt hat, blieben die Folgen für die Architektenbezahlung noch Jahre unklar (F.A.Z. vom 28. Januar). Resultiert aus dieser Entscheidung, dass planerseitig nicht mehr auf das bisher bundesdeutsche Honorarrecht zurückgegriffen werden könne? Oder ist die Luxemburg-Entscheidung dahin gehend zu bewerten, dass nur noch die vertraglichen Honorarvereinbarungen die maßgebliche Bewertungsgrundlage zur Honorarermittlung bilden?
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