Wo endet der Einfluss des Betriebsrats?
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Die Gewerkschaft Verdi stellte in einer Klinik vor der Kapelle einen Informationsstand auf. Dem Betriebsrat gefiel das nicht (Symbolbild). Bild: dpa
Der Betriebsrat hat bei Fragen, die die Ordnung des Betriebes betreffen, mitzubestimmen. Im vorliegenden Fall erteilte das BAG dem Betriebsrat aber eine Absage.
Die Gewerkschaft Verdi stellte in einer Klinik vor der Kapelle einen Informationsstand auf. Sie verteilte Flugblätter und sammelte Unterschriften für mehr Krankenhauspersonal. Daran nahm der Arbeitgeber Anstoß und verbot den Stand. Daraufhin meldete sich der Betriebsrat zu Wort und forderte ein Mitbestimmungsrecht.
Er hat bei Fragen, die die Ordnung des Betriebes betreffen, mitzubestimmen. Verhaltensregeln können nur mit Zustimmung des Betriebsrats erlassen werden. Im vorliegenden Fall erteilte das BAG dem Betriebsrat aber eine Absage. Das Recht der Gewerkschaften, sich in den Betrieben koalitionsmäßig zu betätigen, ist durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Dieses Grundrecht erlaubt es Gewerkschaften, in den Betrieben Mitglieder zu werben und über ihre Ziele zu informieren. Sie bestimmen selbst, in welcher Art und Weise und wo informiert wird. Dabei muss auf die Rechte des Unternehmens aus Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) und Art. 12 GG (wirtschaftliche Betätigungsfreiheit) Rücksicht genommen werden.
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