Prämien für Klinik-Einweisungen : Ärzte-Chef: Betrugsvorwürfe werden aufgebauscht
- -Aktualisiert am
„Die Patienten werden massiv verunsichert” Bild: AP
Die Debatte um „Fangprämien“ von Kliniken an niedergelassene Ärzte hat in den vergangenen Tagen an Schärfe gewonnen. Nun versuchen Ärzte- und Klinikvertreter, die Diskussion zu beruhigen.
Vertreter von Ärzten und Krankenhausverbänden haben am Donnerstag versucht, die lebhafte Debatte über die Zahlung von Kopfprämien für Ärzte für die Einweisung in Kliniken zu versachlichen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellten die Vorlage einer gemeinsamen Erklärung mit konkreten Empfehlungen für Ärzte und Klinken in Aussicht. Die DKG relativierte Äußerungen ihres Präsidenten Rudolf Kösters. Er habe nicht 5 Prozent der 14 Millionen Klinikfälle als „strittig“ bezeichnen wollen, sondern geschätzt, dass es bei 5 Prozent der 2000 Krankenhäuser „strittige“ Fälle gebe.
KBV-Chef Andreas Köhler nannte Äußerungen des SPD-Gesundheitspolitikers Karl Lauterbach „Quatsch“, wonach die kritisierten Praktiken im Einzelfall sogar den Tod des Patienten zur Folge haben könnten. „Hier werden die Patienten massiv verunsichert“, sagte Köhler. Es gebe vielleicht einige wenige Fälle, die in der Öffentlichkeit aufgebauscht würden. Die Ärztekammern würden das prüfen. Nicht alles, was jetzt kritisiert werde, sei illegal. Der Gesetzgeber habe Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte ausdrücklich dazu aufgerufen, enger zu kooperieren. Dazu bedürfe es schriftlicher Abmachungen, in denen Leistungen und Vergütung definiert würden. Dazu gehören auch Verträge für die Integrierte Versorgung (IV). Illegal sei allerdings die Einweisung gegen Geld, sagte Köhler.
Staatssekretär: Kein schärferes Strafrecht nötig
Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin beklagte, viele IV-Verträge sähen verdeckte Prämien an Ärzte für die Einweisung von Patienten in bestimmte Krankenhäuser vor. „Diese Verträge hat Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt selbst eingeführt“, kritisierte Burkhard Bratzke aus dem KV-Vorstand. Sie habe damit die Rechtsgrundlage für Zuweiser-Pauschalen geschaffen. Diese häufig zwischen Kassen, Kliniken und Ärzten geschlossenen IV-Verträge sähen eine Extravergütung für Niedergelassene vor. Sie verpflichten sich dazu, die vor- und nachstationäre Betreuung der Patienten zu übernehmen, die sie in das Kooperationskrankenhaus einweisen. Dafür gebe es ein Mehrfaches des Honorars, das sie normalerweise dafür bekommen. Ärzte, die an einem von einer Berliner Kasse abgeschlossenen Vertrag teilnähmen, bekämen für zwei Nachuntersuchungen 200 Euro. Einen Betrag in der Höhe erhielten sie sonst für die Behandlung eines Patienten über ein ganzes Jahr.
DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum sagte, es gebe Hausarztverträge, bei denen der Hausarzt Geld bekomme, wenn er nicht ins Krankenhaus einweise, oder einen Bonus, wenn er an Arzneimitteln spare. Solche Kommerzialisierung, die von der Politik ins System getragen werde, befördere „das Denken in solchen ökonomischen Kategorien“. Die Politik trage Mitverantwortung.
Staatssekretär Klaus Theo Schröder (SPD) trat Forderungen nach härteren Sanktionen gegen Ärzte oder nach einem schärferen Strafrecht entgegen. „Wir sehen im Augenblick nicht, dass jenseits des bestehenden Rechts irgendwelche Sanktionen gezogen werden müssen“, sagte er.
Prämien für Ärzte sind keine strafbare Bestechung
Wenn Ärzte heimlich Provisionen von Krankenhäusern oder Hörgeräteakustikern, Sanitätshäusern, Untersuchungslaboren oder Physiotherapeuten nehmen, verstoßen sie gegen ihre Berufsordnung. „Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren“, heißt es in Paragraph 31 der Musterberufsordnung. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte ist diese Regelung auch ein „Verbotsgesetz“: Verträge, die dagegen verstoßen, sind nichtig (Paragraph 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); entsprechende Forderungen können nicht eingeklagt werden. Vertragsärzten ist dies zudem nach dem Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch, Paragraph 128) als „unzulässige Zusammenarbeit mit Leistungserbringern“ untersagt - gesetzliche Krankenkassen können auf dieser Rechtsgrundlage einschreiten.
Strafrechtlich sind Mediziner allerdings wegen solcher Rückvergütungen nur zu belangen, wenn sie angestellt sind. In diesem Fall könnte Paragraph 299 des Strafgesetzbuchs greifen. Danach ist „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ ein kriminelles Delikt. Für niedergelassene Ärzte gilt das hingegen nicht. Die Strafvorschrift soll nämlich Unternehmen davor schützen, dass sich Angestellte bestechen lassen und dadurch letztlich ihren eigenen Arbeitgeber schädigen. Für Selbständige und Freiberufler kommt dies nicht in Betracht. Schließlich dürfen sich Geschäftsleute untereinander beliebige Vergünstigungen zukommen lassen, um einen Vertragsabschluss voranzutreiben. Allerdings muss die Strafvorschrift aufgrund von Vorgaben der Europäischen Union demnächst ausgeweitet werden, um auch den Wettbewerb als solchen - und damit rechtstreue Konkurrenten - zu schützen. Nicht in Frage kommen bei Freiberuflern auch die Strafvorschriften gegen „Vorteilsannahme“ und „Bestechlichkeit“ durch sogenannte Amtsträger. Zahlreiche Strafverfahren laufen allerdings gegen Vertragsärzte, weil sie Zuwendungen von der Pharmaindustrie angenommen haben sollen. Hierbei geht es um Untreue (Paragraph 266 Strafgesetzbuch). Dahinter steht die Überlegung, dass die Mediziner wegen der Geschenke zu viele oder zu teure Medikamente verschreiben und damit das Vermögen der Krankenkassen schädigen. (jja.)