Karlsruhe hat entschieden : Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit Grundgesetz vereinbar
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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden. Bild: dpa
Das umstrittene Tarifeinheitsgesetz bleibt bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat Klagen dagegen abgewiesen. Zumindest in den wesentlichen Punkten.
Das umstrittene Tarifeinheitsgesetz von Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) hat im Kern Bestand. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am Dienstag die Klagen mehrerer Gewerkschaften weitgehend ab. Allerdings muss der Gesetzgeber den Schutz kleiner Spartengewerkschaften nachbessern, damit deren Interessen „nicht einseitig vernachlässigt“ und dem Gesetz „Schärfen genommen werden“, heißt es in dem Urteil. Zwei der acht Richter trugen das Urteil nicht mit und legten Sondervoten ein.
Mit der Entscheidung bestätigte das Gericht grundsätzlich, dass in Betrieben mit konkurrierenden Gewerkschaften nur der Tarifvertrag gilt, der mit der mitgliederstärksten Gewerkschaft ausgehandelt wurde. So soll verhindert werden, dass Spartengewerkschaften wie etwa bei der Deutschen Bahn oder bei der Lufthansa ihre Interessen auf Kosten der Gesamtbelegschaft durchboxen.
Dem Urteil zufolge muss der Gesetzgeber die Regelung bis Ende 2018 nachbessern. Bis dahin darf der Tarifvertrag einer kleinen Gewerkschaft durch den einer großen nur verdrängt werden, „wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat“. Der Gesetzgeber sei „gehalten, Abhilfe zu schaffen“, habe dabei aber einen „weiten Gestaltungsspielraum“, heißt es weiter in der Entscheidung.
Im Streit zwischen großen und kleinen Gewerkschaften um kollidierende Tarifverträge müssen nun die Arbeitsgerichte die Verträge „so auslegen“, dass die durch die Verdrängung bedrohten Grundrechtspositionen der kleinen Gewerkschaften „möglichst weitgehend geschont bleiben“. Die Verfassungshüter untersagten zudem, dass in den Tarifverträgen der kleinen Gewerkschaften garantierte „Leistungen zur Lebensplanung“ verdrängt werden. Dazu zählten Leistungen zur Alterssicherung, zur Arbeitsplatzgarantie oder zur Lebensarbeitszeit. Weil der Gesetzgeber auch hier keinen Schutz vorgesehen habe, müssen dies im Streitfall nun ebenfalls die Arbeitsgerichte sicherstellen.
Zwei Richter trugen die Entscheidung nicht mit, darunter die Berichterstatterin, Richterin Susanne Baer. Sie ist laut ihrem Sondervotum ebenso wie ihr Kollege Andreas Paulus der Ansicht, dass das Tarifeinheitsgesetz verfassungswidrig und nichtig ist. Der Gesetzgeber habe nicht die Weichen für eine zumutbare Einschränkung der Koalitionsfreiheit kleiner Gewerkschaften gestellt. Dies sei aber seine Aufgabe.
Gegen das Tarifeinheitsgesetz geklagt hatten mehrere kleine Gewerkschaften. Sie sind der Ansicht, dass das von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) auf den Weg gebrachte Gesetz unzulässig in ihr Grundrecht eingreift, Tarifverträge abzuschließen. Das Gesetz führt ihrer Ansicht nach zudem zu einem „Arbeitskampfverbot für Kleingewerkschaften“.
Als eine der betroffenen Gewerkschaften kommentierte die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) das Urteil: Sie sehe sich bestätigt, erklärte der Vorsitzende Alexander Kirchner: „Solidarische Tarifpolitik, die für alle Beschäftigten gelten soll, kann nur von den Gewerkschaften verantwortet werden, die die Interessen der meisten Beschäftigten vertreten.“
Gesetz bislang kein einziges Mal angewendet
Vor genau zwei Jahren hat Bundespräsident Joachim Gauck das Tarifeinheitsgesetz unterschrieben. Es soll nach allgemeinem Verständnis die Streiklust von Berufsgewerkschaften dämpfen. Schon damals war klar, dass daraus ein Fall für das Bundesverfassungsgericht würde. Denn die betroffenen Gewerkschaften – für Piloten, Lokführer, Krankenhausärzte und andere – wollen sich damit nicht abfinden.
Eine Besonderheit liegt darin, dass es bisher kein einziges Mal angewendet wurde. Jedenfalls wurde kein Fall bekannt, in dem aufgrund des neuen Gesetzes eine Gewerkschaft für zu mitgliederschwach befunden und damit in die Schranken gewiesen wurde. Dabei ist dies sein Kern: Streiten mehrere Gewerkschaften mit unterschiedlichen Tarifforderungen um die Gunst derselben Beschäftigten, soll notfalls jene mit den meisten Mitgliedern im jeweiligen Betrieb Vorrang für Verhandlungen mit dem Arbeitgeber haben; die andere muss dann zurückstecken. Dafür muss aber erst notariell geprüft werden, wer wie viele Mitglieder im einzelnen Betrieb hat. Bisher hatte aber niemand ein Interesse, so ein Verfahren einzuleiten.