Gutachter am Europäischen Gerichtshof : Hartz IV für Ausländer? Nicht immer!
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Doppelturm des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg Bild: dpa
Muss Deutschland EU-Ausländern Hartz IV zahlen, wenn sie nach Deutschland kommen? Der Streit tobt seit Wochen. Jetzt sagt ein wichtiger Gutachter beim Europäischen Gerichtshof: Deutschland kann Hartz IV verweigern - unter bestimmten Bedingungen.
Deutschland kann nach Ansicht des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof, Melchior Wathelet, Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten Hartz-IV-Leistungen verweigern - wenn sie ausschließlich einreisen, um Sozialhilfe zu beziehen. Zu dieser Auffassung gelangte Wathelet in seinem Schlussantrag in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), wie das Gericht am Dienstag in Luxemburg mitteilte. (Az. C-333/13).
Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen einer Rumänin und dem Jobcenter in Leipzig, das der Frau Leistungen zur Grundsicherung verwehrt hatte. Die Rumänin wohnt mit ihrem in Deutschland geborenen Sohn seit mehreren Jahren in Leipzig in der Wohnung ihrer Schwester. Die Rumänin hat keinen erlernten oder angelernten Beruf und war bislang weder in Deutschland noch in Rumänien erwerbstätig. Sie reiste den Angaben zufolge offenbar nicht nach Deutschland ein, um Arbeit zu suchen und bemüht sich auch nicht um eine Arbeitsstelle.
Der Generalanwalt wies nun darauf hin, dass das EU-Recht es EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen gestattet, sich für drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten - solange sie die Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Wenn sie länger als drei Monate bleiben wollen, müssten sie über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats in Anspruch nehmen müssen.
Die deutsche Regelung, die eine Belastung für das Sozialhilfesystem durch ausschließlich wegen eines möglichen Hartz-IV-Bezugs eingereiste EU-Bürger verhindern soll, stehe im Einklang mit dem Willen des EU-Gesetzgebers, befand Wathelet. Solche Rechtsvorschriften erlaubten es, Missbräuche und eine gewisse Form von „Sozialtourismus“ zu verhindern.
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EuGH nicht bindend. Das Gericht folgt jedoch häufig dessen juristischer Beurteilung. Sein Urteil im vorliegenden Fall will der EuGH zu einem späteren Zeitpunkt verkünden.