Sozialleistungen : EuGH-Generalanwalt warnt vor „Massenzuwanderung“
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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (Türme in der Spiegelung) Bild: Picture-Alliance
Deutschland soll Zuwanderer in den ersten drei Monaten von Hartz-IV-Leistungen ausschließen können. Dafür plädiert der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs. Meist folgen die Richter einem solchen Votum – aber keineswegs immer.
Vom Europäischen Gerichtshof kommen zu Sozialleistungen für Zuwanderer ungewöhnlich deutliche Töne. Dessen Generalanwalt Melchior Wathelet plädierte am Donnerstag dafür, Deutschland in den ersten drei Monaten den Ausschluss von „Hartz-IV“-Zahlungen zu erlauben. Der Rechtsgutachter warnte: Wenn die Richter den Bundestag zur Änderung dieser Regelung im Sozialgesetzbuch zwängen, könne dies eine „Massenzuwanderung“ auslösen. Diese könne eine „unangemessene Inanspruchnahme der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit nach sich ziehen“.
In dem Rechtsstreit geht es um eine nach Recklinghausen gezogene Familie aus Spanien, der das Jobcenter von August bis September 2012 die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) verweigert hatte. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen legte den „Fall Garcia/Cuevas“ den Europarichtern vor. Wie diese in einigen Monaten entscheiden werden, ist keineswegs sicher: Meist, aber keineswegs immer, folgen sie dem Votum ihrer Generalanwälte.
Der Gerichtshof hat zwar im vergangenen November den Ausschluss einer Rumänin und ihres Sohnes von den Zahlungen gebilligt. Dieser „Fall Dano“ war aber untypisch für das Problem der Armutszuwanderung aus Osteuropa, das viele Kommunen beklagen: Die Frau hatte beim Jobcenter Leipzig nicht einmal vorgegeben, dass sie auf Arbeitssuche war; sie sprach kaum Deutsch, hatte keinen Beruf erlernt, noch nie gearbeitet und war vorbestraft.
Mit Kleinkindern Anspruch auf Leistungen
Anders könnte es im „Fall Alimanovic“ aussehen, über den die Europarichter ebenfalls bald urteilen. Die Bosnierin wanderte zuerst nach Schweden aus und nahm nach einer Heirat die Staatsbürgerschaft an. Später zog sie mit ihrer Tochter nach Berlin und hatte mehrere Kurzzeitstellen, bevor sie im Jobcenter Neukölln Geld beantragte. Wenn jemand schon einmal im Aufnahmeland gearbeitet hat, dürften die Zahlungen nicht automatisch abgelehnt werden, befand Generalanwalt Wathelet im März. Dann müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, wie eng die Bindungen an Deutschland seien.
Wenn zur Familie kleine Kinder gehörten, hätten diese ohnehin ein Aufenthaltsrecht und damit Anspruch auf Leistungen. Diesen Rechtsstreit hatte das Bundessozialgericht in Luxemburg vorgelegt. Dort sind etliche weitere Klagen anhängig, mit deren Entscheidung die Richter aus Kassel auf die Vorgaben aus Luxemburg warten wollen.
In dem jüngsten Fall lässt Generalanwalt Wathelet allerdings den deutschen Gerichten noch einen Spielraum: Wenn sie „Hartz IV“ nicht als Sozialleistung einstufen, sondern als Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt, kann diese den Zuwanderern nicht ohne weiteres verwehrt werden. Ohnehin gelten die Beschränkungen nicht für EU-Ausländer, die ein Gewerbe anmelden und ihr Einkommen von den Behörden aufstocken lassen.