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Verstaatlichung : Wann der Staat enteignen darf

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Was darf der Staat sich wann einverleiben?

Was darf der Staat sich wann einverleiben? Bild: AP

Enteignungen sind nach dem Grundgesetz ausdrücklich erlaubt , wenn sie „zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“. Doch im Fall der Hypo Real Estate ist eine Enteignung kaum erforderlich - und somit wohl auch verfassungswidrig.

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          Enteignungen sind nach dem Grundgesetz ausdrücklich erlaubt - allerdings nur, wenn sie „zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“. So steht es in Artikel 14 Absatz 3. Der ehemalige Eigentümer muss zwar eine Entschädigung erhalten. Diese ist aber, wie es in der Verfassung heißt, „unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen“. Gegen deren Höhe können Betroffene anschließend vor Gericht klagen. Damit ist klargestellt: Die Ausgleichszahlung kann auch unter dem aktuellen Marktwert liegen, wie der Mannheimer Hochschullehrer Hans-Joachim Cremer kürzlich in dieser Zeitung erläutert hat.

          Ohnehin ist das Eigentum vielen Abwägungen und Vorbehalten unterworfen. Anders als die meisten anderen Grundrechte kann es nämlich nicht nur durch allgemeine Gesetze beschränkt werden, sondern es ist genau andersherum: Der Bundestag bestimmt überhaupt erst den Inhalt des Eigentums (Absatz 1). Ferner bindet es seinen Eigentümer an eine Sozialpflicht: „Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“, heißt es in Absatz 2.

          Nur bei Notwendigkeit

          Jede Einschränkung von Grundrechten muss sich jedoch an dem Gebot der Verhältnismäßigkeit messen lassen, also insbesondere wirklich notwendig sein. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, bekräftigte jetzt in der Zeitung „Die Welt“, dass eine Enteignung zwar möglich sei, wenn der Staat ein Gut zwingend für eine bestimmte Gemeinwohlaufgabe benötige. „Dieser Entzug muss aber die Ultima Ratio sein, es darf also kein freihändiger Erwerb durch den Staat in Betracht kommen.“

          Hypo Real Estate : Regierung beschließt Übernahmegesetz

          Der am Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht denn auch vor, dass das Bundesfinanzministerium vorrangig versuchen muss, dem amerikanischen Großaktionär Christopher Flowers seine Anteile an der Bank Hypo Real Estate abzukaufen. Zudem soll sein Einfluss durch verschiedene Änderungen im Aktienrecht so weit beschränkt werden, dass er nach einem Einstieg der Bundesrepublik in das Geldinstitut keine Beschlüsse der Hauptversammlung mehr blockieren könnte. Denkbar wäre es auch noch gewesen, seinen Zwangsausschluss nach den allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes über Minderheitsaktionäre („Squeeze Out“) zu erleichtern, besondere Insolvenzregeln für Kreditinstitute einzuführen oder der Bankenaufsicht zusätzliche Befugnisse für Anordnungen zu geben. Eine förmliche Enteignung wäre also wohl kaum erforderlich - und deshalb dann auch verfassungswidrig.

          Zwei Wahlmöglichkeiten

          Eine Verfassungsklage, wie sie die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) am Mittwoch androhte, könnte allerdings nur ein betroffener Aktionär selbst gegen die konkrete Enteignungsmaßnahme richten. Nicht zulässig ist das gegen das jetzt beschlossene Gesetz, weil es diese nur generell ermöglicht und nicht direkt in Grundrechte von Betroffenen eingreift. Zudem muss vorher der Rechtsweg durch die regulären Instanzen durchschritten werden, bevor Karlsruhe sich überhaupt mit einem Fall befasst.

          Das Grundgesetz sieht überdies die Möglichkeit einer Vergesellschaftung ganzer Branchen vor (Artikel 15). Ausdrücklich genannt werden darin „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“. Eine solche Sozialisierung hatte nach den Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs auch die CDU in ihrem „Ahlener Programm“ gefordert und wurde deshalb vom Parlamentarischen Rat ins Grundgesetz aufgenommen. Eine praktische Rolle hat diese Bestimmung in der Bundesrepublik aber nie gespielt. Ob Banken überhaupt darunter fallen, ist unter Juristen umstritten.

          Eine solche „Überführung in Gemeineigentum“ nach Artikel 15 dient dazu, den Staat selbst dauerhaft an die Stelle eines Unternehmers zu setzen. Dagegen soll eine Enteignung nach Artikel 14 lediglich in einzelnen Fällen ein Hindernis für das Interesse der Allgemeinheit aus dem Weg räumen - etwa wenn ein Kleingartenbesitzer nicht dem Neubau einer Bahnstrecke weichen will.

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