Bundesarbeitsgericht : Kein Mindestlohn bei Pflichtpraktikum
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Eine junge Praktikantin trägt Aktenordner durch ein Büro. Mehr als die vereinbarte Vergütung oder sogar einen Mindestlohn erhält sie nach einem aktuellen Urteil nicht. Bild: picture alliance / dpa-tmn
Wer vor seinem Studium ein Praktikum absolvieren muss, hat keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Viele Arbeitgeber hätten sonst mit steigenden Lohnkosten rechnen müssen.
Angehende Studenten haben nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn während eines Pflichtpraktikums, das für die Hochschulzulassung verlangt wird. Es sei der Wille des Gesetzgebers, dass nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch Pflichtpraktika davor vom Mindestlohnanspruch ausgeschlossen seien, erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Mittwoch in Erfurt (Az.: 5 AZR 217/21).
Geklagt hatte eine junge Frau aus Rheinland-Pfalz, die an einer privaten, staatlichen Universität ein Medizinstudium beginnen wollte. Die Studienordnung der Universität sieht nach Angaben des Gerichts als Zulassungsvoraussetzung ein sechsmonatiges Praktikum auf einer Krankenpflegestation vor. Für diesen Zeitraum verlangte die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz eine Vergütung von rund 10 300 Euro. Sie argumentierte, ein Vorpraktikum sei kein Pflichtpraktikum.
Mit ihrer Forderung war die angehende Medizinerin bereits beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gescheitert - nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht. Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich in dem Fall um eine private Universität handele, so die Richter. Sie sei staatlich anerkannt - ihre Zulassungsbedingungen seien damit einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt.