Werkvertrag : Unzulässige Leiharbeit in der Heinrich-Böll-Stiftung
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Sitz der Heinrich-Böll-Stiftung in Berlin Bild: picture-alliance/ ZB
Die Parteistiftung der Grünen hat laut Arbeitsgericht einen Werkvertrag missbraucht. Das ist pikant, machen die Grünen doch Wahlkampf gegen diese Beschäftigungsform.
Das Arbeitsgericht Berlin hat ausgerechnet die Heinrich-Böll-Stiftung der Grünen wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung verurteilt. Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der bei einem Unternehmen für Besucherservice angestellt ist. Seit mehreren Jahren wurde er bei der Heinrich-Böll-Stiftung für Umbauarbeiten zur Vorbereitung von Veranstaltungen in ihrem Konferenzzentrum eingesetzt. Dabei war er bei der Stiftung jedoch gar nicht angestellt, weder regulär noch als Leiharbeitnehmer. Vielmehr hatten beide Seiten einen Werkvertrag vereinbart, durch den der Dienstleister flexibler und kostengünstiger eingesetzt werden kann.
Viele Arbeitgeber schätzen diese Einsatzmöglichkeiten des Werkvertrags, allerdings ist er in letzter Zeit sehr ins Gerede gekommen. Die Gewerkschaften und die linke Opposition im Bundestag werfen Unternehmen vor, auf Werkverträge auszuweichen, um Lohndumping durchzusetzen. Durch eine strengere Regulierung und einen einheitlichen Mindestlohn war die Leiharbeit in den vergangenen Jahren immer unattraktiver geworden.
Auch die Böll-Stiftung schätzte offensichtlich die Freiheiten dieses Vertragstyps - allerdings in unzulässiger Weise, wie nun das Arbeitsgericht Berlin befand. Tatsächlich habe das Besucherservice-Unternehmen nur einen Teil seiner Leistungen für die Stiftung in eigener Verantwortung erbracht. Genau das aber ist ein Wesensmerkmal des Werkvertrags.
Grüne machen Wahlkampf gegen Werkverträge
Im konkreten Fall sollte das Unternehmen Personal für den Besucher- und Veranstaltungsservice zur Verfügung stellen und den Service auch selbst betreiben. In der Praxis mischte sich dabei jedoch die Stiftung ein. „Deshalb handelt es sich bei dem zustande gekommenen Vertragsverhältnis nicht um einen Werk- oder Dienstvertrag, sondern um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“, so das Gericht.
Das ist deshalb besonders pikant, weil die Grünen in ihrem Wahlprogramm ausdrücklich feststellen: „In Betrieben, in denen immer mehr Festangestellte durch externe Leiharbeitskräfte oder Werkvertragsbeschäftigte verdrängt werden, da zersplittern die Belegschaften.“ Vor allem würden damit die Mitbestimmung, der Kündigungsschutz, tarifliche Standards und damit der soziale Schutz der Beschäftigten umgangen.
Gerichte erkennen immer häufiger Missbrauch von Werkverträgen
Die Konsequenzen können in solchen Fällen bereits heute erheblich sein. Wenn der Vertragspartner nämlich nicht über eine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung verfügt, werden die Auftraggeber in die Haftung genommen. Das bedeutet im konkreten Fall, dass der Mitarbeiter formal bei der Heinrich-Böll-Stiftung angestellt ist. In einem solchen Fall muss dann auch der übliche Lohn gezahlt werden - auch rückwirkend. Darüber haben die Berliner Richter jedoch noch nicht entschieden. Der Kläger muss dazu noch weitere Informationen liefern.
Gerichte erkennen inzwischen immer häufiger einen Missbrauch von Werkverträgen. Jüngst entschied das Landesarbeitsgericht Hamm gegen die Bertelsmann-Konzerntochter Arvato Systems im Rechtsstreit mit einem ehemaligen Mitarbeiter um einen Werkvertrag. Das Gericht bestätigte die Auffassung der ersten Instanz, dass es sich bei der Beschäftigung des Siebenunddreißigjährigen um eine illegale Arbeitnehmerüberlassung durch die Werkvertragsfirma gehandelt habe.