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Klagerecht für Unternehmen : Gilt die DSGVO auch für die Konkurrenz?

Apotheker in Frankfurt Bild: Frank Röth

Die Datenschutzgrundverordnung soll eigentlich Daten von Privatpersonen schützen. Ob auch der Wettbewerber eines Unternehmens wegen dessen möglicher Datenschutzverstöße klagen dürfen, muss nun der Europäische Gerichtshof klären.

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          Dass Betroffene von Datenschutzverstößen gegen Unternehmen vor Gericht ziehen, ist ein mittlerweile üblicher Vorgang. Die strittige Frage, ob direkte Wettbewerber unter Berufung auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Kläger sein können, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag nicht beantwortet. Stattdessen rief der für Wettbewerbsfragen zuständige erste Zivilsenat zur Klärung den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.

          Marcus Jung
          Redakteur in der Wirtschaft.

          Insbesondere geht es darum, ob die DSGVO nationalen Regeln entgegensteht, die Mitbewerbern ein solches Klagerecht einräumen. Gerade Unternehmen würden solche Rechte mit Nachdruck verfolgen, sagte Thomas Koch, Vorsitzender Richter des Senats in Karlsruhe. Im vergleichbaren Fall von Verbraucherverbänden hatte der BGH schon einen Fall zur Entscheidung in Luxemburg vorgelegt.

          „Die DSGVO selbst sieht ein aktives Vorgehen von Mitbewerbern gegen Datenschutzverstöße der Konkurrenz nicht vor. Sie überträgt die Handlungsgewalt grundsätzlich auf die Datenschutzbehörden, die entsprechende Bußgelder verhängen können“, betont Stefan Peintinger von der Kanzlei SKW Schwarz in München. Entscheidend werde sein, ob die Regelungen der DSGVO insofern für die Mitgliedsstaaten als abschließend zu bewerten sind oder nicht.

          „Wenn nicht, könnten sie sogenannte mitbewerberschützende Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzusehen sein. Dann dürften Mitbewerber selbst aktiv werden“, erklärt der Fachanwalt für IT-Recht. So hatte es das Oberlandesgericht Naumburg auch in der Vorinstanz gesehen.

          Richtung ist vorgegeben

          Seiner Auffassung nach könnte das frühere EuGH-Urteil in Sachen Meta, das ebenfalls auf Vorlage des BGH erlassen wurde, die Richtung vorgeben: In diesem Fall entschieden die Luxemburger Richter, dass Verbraucherschutzverbände selbst gegen allgemeine Datenschutzverstöße vorgehen können – was ebenfalls lange umstritten war und inzwischen gesetzlich geregelt wurde. Peintinger empfiehlt: „Auch wenn gerade noch Rechtsunsicherheit herrscht, sollten Unternehmen die aktuellen Fälle zum Anlass nehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen sowohl aus datenschutzrechtlicher Sicht als auch aus dem Blickwinkel der Unlauterkeit noch einmal gründlich zu untersuchen.“

          In dem nun ausgesetzten Verfahren geht es um einen Streit zwischen Apothekern. Wie der BGH mitteilte, rügt der Kläger, dass sein Konkurrent mit dem Vertrieb apothekenpflichtiger Arzneimittel über Amazon unter anderem gegen das Arzneimittelgesetz, die Berufsordnung für Apotheker und datenschutzrechtliche Regelungen verstößt. Aus seiner Sicht werden Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO erhoben, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einer Person zulassen. Das dürfe nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung geschehen. (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19).

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