Niederlage für Start-up : Hanf-Getränk darf nicht „Milck“ heißen
- -Aktualisiert am
Lena Glässel und Dave Tjok haben The Hempany zusammen mit Laura Rothgang (nicht im Bild) gegründet. Bild: dpa
„Wir wehren uns gegen die Milchindustrie“ – hatte das Hanf-Start-up The Hempany aus Stuttgart vollmundig verkündet. Vor Gericht gab es nun eine Niederlage. Für das Unternehmen kann die Entscheidung teuer werden.
Niederlage für Hanf-Start-up: Das Stuttgarter Unternehmen The Hempany darf seine pflanzliche Milchersatz-Produkte nicht „Milck“ nennen. Das hat das Landgericht Stuttgart am Donnerstag entschieden und damit einer Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben.
The Hempany stellt den Milchersatz aus Hanfsamen her, nach eigenen Angaben als erstes Unternehmen in Deutschland. „Wir wollen zeigen, was Hanf alles kann und wie genial dieses Superfood ist“, heißt es auf der Internetseite des Unternehmens. Die Hanfpflanze überzeuge mit Nährwerten, Geschmack und ihrem Beitrag zum Klimaschutz.
Mitgründerin Laura Rothgang zeigte sich am Telefon enttäuscht über das Urteil. „Wir sind im Schockzustand“, sagte sie. Das Unternehmen müsse nun die Prozesskosten tragen. Viel höher seien aber mögliche Folgekosten, etwa um die Marketingmaterialien zu ändern. Würde das Unternehmen die Bezeichnung weiter verwenden, könnten laut Rothgang bis zu 250.000 Euro fällig werden. Ob The Hempany in Berufung gehen wolle, ließ die Gründerin offen. „Wir werden uns mit unserem Anwalt beraten.“ Im Vorfeld hatten die Gründer gegen die Wettbewerbszentrale getrommelt: „Wir wehren uns gegen die Milchindustrie“, heißt es auf der Internetseite. Diese habe „Angst vor Fortschritt: Während die Absatzzahlen der Milch fallen, steigt der Milchalternativen-Konsum täglich“.
Verstoß gegen EU-Regeln
Die Wettbewerbszentrale, oder auch Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, ist eine Selbstkontrollinstanz der deutschen Wirtschaft, die gegen unlauteren Wettbewerb vorgeht. Auch Verbände der Milchwirtschaft gehören der Zentrale an.
Die Organisation hatte dem Start-up eine Unterlassungsklage geschickt, gegen die sich The Hempany gewehrt hatte. Nach Angaben des Landgerichts argumentierte die Wettbewerbszentrale, dass das Kunstwort „Milck“ aus dem deutschen Wort „Milch“ und dem englischen Wort „Milk“ zusammengesetzt sei und deshalb gegen den EU-Bezeichnungsschutz für Milchprodukte verstoße. Außerdem sei die Werbung irreführend.
Das Landgericht folgte dieser Argumentation nun. In der EU dürften nur Produkte tierischen Ursprungs als „Milch“ oder „Milcherzeugnis“ bezeichnet werden. Man dürfe auch nicht den Eindruck erwecken, dass es sich um ein Tierprodukt handele. Genau das habe The Hempany aber getan. Sonst könnten die Ziele der EU-Verordnung „durch minimale Abweichungen“ unterlaufen werden. Auch Zusammensetzungen wie „Milckprodukte“ oder „Pflanzenmilck“ seien nach EU-Regeln nicht erlaubt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.