
Fall Osram : Schlupflöcher
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Bieter können das Übernahmegesetz austricksen. So auch jetzt im Fall Osram.
Scheitert ein Unternehmen mit einer Offerte für ein anderes, muss es ein Jahr warten bis zum nächsten Versuch. Der entsprechende Paragraph im Übernahmegesetz soll Unternehmen vor ständiger Unsicherheit schützen, nachdem ein Interessent einmal ins Leere gelaufen ist. Im Prinzip. Denn wie so oft gibt es Schlupflöcher. Bieter können zum einen bei der Finanzaufsicht Bafin Befreiung von der Sperrfrist beantragen – wenn sie den Vorstand des Zielunternehmens dazu bewegen, das zu befürworten. Diese Klausel wurde der Öffentlichkeit bewusst, als Finanzinvestoren sie vor gut zwei Jahren im Ringen um den Pharmakonzern Stada nutzten. Die Bafin stimmte zu. Zum anderen führt jetzt der österreichische Sensorhersteller AMS einen Kniff vor, der unter Juristen zwar bekannt ist, aber in einer großen Übernahme noch nicht genutzt wurde. AMS führt einfach eine neue Bietergesellschaft ins Rennen: die „AMS Offer GmbH“ statt der „Opal BidCo“. Das mag man als Umgehung betrachten, als Trickserei. Aber vielleicht schlägt man dann den Sack und meint den Esel. Das Übernahmegesetz berücksichtigt an vielen Stellen außer dem Bieter auch mögliche Verbündete von ihm – im entscheidenden Sperrfristparagraphen aber nicht. Absicht oder schlicht ein Versehen? Die zentrale Frage richtet sich nicht an AMS, sondern ans Bundesfinanzministerium.
