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Brisante Entscheidung : Stuttgart sperrt von 2020 an Straßen für Diesel-5-Autos

Radfahrer auf der Heilbronner Straße dürfen weiter fahren. Bild: dpa

Für Besitzer bestimmter Dieselautos wird es vom nächsten Jahr an schwer, überhaupt die Stadtmitte von Stuttgart zu erreichen. Darum geht es.

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          Stuttgart sperrt ab Anfang 2020 vier Straßen quer durch die City für Dieselautos nach der Abgasnorm Euro 5 – jedenfalls wenn nicht einstweilen die Stickoxid-Werte durch andere Maßnahmen unter die zulässigen Grenzen sinken. Auf diese auf die Strecken bezogenen Fahrverbote hat sich die grün-schwarze Landesregierung von Baden-Württemberg nach langem Ringen geeinigt, wie ein Sprecher des Verkehrsministeriums der F.A.Z. bestätigte. Der Luftreinhalteplan soll entsprechend fortgeschrieben werden.

          Susanne Preuß
          Wirtschaftskorrespondentin in Hamburg.

          Für Besitzer von Euro-5-Dieselautos, die grundsätzlich noch bis August 2015 zugelassen wurden, wird es mit dieser Änderung ab dem nächsten Jahr schwer, überhaupt die Stadtmitte von Stuttgart zu erreichen. Die vier von dem Fahrverbot betroffenen Straßen sind nämlich einerseits die Bundesstraße B27 als  Nord-Süd-Achse sowie die Bundesstraße B14 als Ost-West-Achse. An dieser Straße liegt auch die berühmte Messstelle Neckartor, wo lange Zeit die höchsten Stickoxid-Werte in Deutschland gemessen wurden.

          Mit der Fortschreibung des Luftreinhalteplans reagiert Baden-Württemberg auf verschiedene Klagen. Vor allem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2018, das eine Frist bis zum 1. Juli 2019 gesetzt hatte. Allerdings ist sich die schwarz-grüne Koalition über Maßnahmen zur Luftreinhaltung nicht einig. Das führt dem Vernehmen nach auch dazu, dass selbst die vom Verwaltungsgericht Stuttgart gesetzte Nachfrist von sieben Tagen für einen fortgeschriebenen Luftreinhalteplan nicht eingehalten werden konnte – und deswegen jetzt ein  Zwangsgeld von 10.000 Euro festgesetzt wurde.

          In dem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts, welcher der F.A.Z. vorliegt, wird ausdrücklich gerügt, dass das Land weiterhin propagiere, kein zonales Fahrverbot vorzusehen. Und „sich damit weiterhin unter Verletzung elementarster rechtsstaatlicher Grundsätze weigert, der gerichtlich auferlegten Verpflichtung Folge zu leisten“.

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