Stechuhr für alle? Nicht für Richter!
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Das Landesverfassungsgericht in Schleswig bei einem Urteilsspruch zum kommunalen Finanzausgleich. Bild: dpa
Das Bundesarbeitsgericht hat die Pflicht zur Zeiterfassung ausgeweitet – zum Ärger nicht allein der Arbeitgeber. Nun zeigt sich: Die Richter wollen sich selbst nicht an ihre Vorgaben halten.
Muss für alle Arbeitnehmer in Deutschland die tägliche Arbeitszeit erfasst und aufgezeichnet werden? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im vergangenen Jahr einen Leitsatz formuliert, der in seiner Pauschalität Rechtswissenschaft und Unternehmen verblüffte: Arbeitgeber, so das Urteil, seien nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen“, soweit der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelung für sie getroffen habe. Da es aber bisher praktisch keine – aus Sicht des Gerichts – europarechtlich zulässige Ausnahmeregelung gibt, müsste das Urteil erst einmal für beinahe alle Arbeitstätigkeiten gelten.
Umso verblüffender wirkt deshalb nun eine Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts in eigener Sache: Das BAG ist der Ansicht, dass sein Leitsatz zur Zeiterfassungspflicht doch nicht für die Arbeit von Richtern gelte – denn das Erfassen von Arbeitszeiten passe nicht zur Art ihrer Tätigkeit. Deren Umfang richte sich vor allem nach den „in der Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben“, argumentiert das Gericht. „Dies bestimmt den Umfang des geschuldeten richterlichen Einsatzes, nicht eine festgelegte Arbeitszeit.“ Die Richter würden deshalb „nicht an der automatisierten Zeiterfassung am Bundesarbeitsgericht teilnehmen“.
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