Steuertipp : Sieben Tipps für eine steuerliche Selbstanzeige
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Bild: Natascha Vlahovic, FAZ.NET
Die deutsche Finanzverwaltung macht Jagd auf Bundesbürger, die ihr Geld ins Ausland gebracht haben oder „vergessen“ haben, Kapitalerträge zu versteuern. Viele Sünder sehen ihre Rettung in einer so genannten Selbstanzeige. Doch die entpuppt sich in der Praxis als Minenfeld.
Die deutsche Finanzverwaltung macht mobil. In den vergangenen Jahren haben alle Bundesländer ihre Steuerfahndungsstellen kräftig aufgestockt. Der Grund: Die Jagd auf Bundesbürger, die ihr Geld ins steuerschonende Ausland gebracht haben oder „vergessen“ haben, Spekulationsgewinne und andere Kapitalerträge zu versteuern.
Viele Sünder sehen ihre Rettung in einer so genannten Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO). Diese ist für viele Betroffenen eine beliebte Möglichkeit, beim Fiskus „reinen Tisch“ zu machen und einer Bestrafung zu entgehen. Doch was muss man dabei beachten? Die steuerliche Selbstanzeige entpuppt sich in der Praxis als Minenfeld.
Fachlichen Rat einholen
Ob eine Selbstanzeige überhaupt ratsam ist oder nicht, kann nur ein Fachmann entscheiden. Betroffene sollten daher in jedem Fall schnellstens einen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen versierten Steuerberater um Rat fragen. Denn eine fehlerhafte Selbstanzeige kann mehr Schaden anrichten als Nutzen bringen, zum Beispiel wenn die eigentliche Steuerhinterziehung schon verjährt ist.
Nicht auf die Steuerfahndung warten
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Steuerschummeleien bislang unentdeckt geblieben sind. Steht die Steuerfahndung schon vor der Tür, ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Bei einer normalen Betriebsprüfung ist dagegen eine Selbstanzeige in den meisten Fällen noch möglich (mehr dazu: Was tun, wenn die Steuerfahnder vor der Tür stehen?).
Selbst wenn Steuerzahler von ihrem Finanzamt angeschrieben werden und um Stellungnahme zu einem bestimmten Sachverhalt gebeten werden, ist eine Selbstanzeige meist noch möglich. Doch auch hier gilt: Vorher unbedingt einen Berater einschalten. Achtung! Waren mehrere Personen an den Steuerschummeleien beteiligt, müssen alle zeitgleich eine Selbstanzeige abgeben.
Nicht von „Selbstanzeige“ reden
Das Schreiben an das zuständige Finanzamt sollte nicht als „Selbstanzeige“ gekennzeichnet sein. Dies würde umgehend zur Einleitung eines Strafverfahrens durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle führen. Geschickter: Betroffene formulieren ihre Selbstanzeige als „Berichtigung der ursprünglichen Steuererklärung/en“.
So genau wie nötig
In dem Schreiben ans Finanzamt sollte der „Fehler“ möglichst genau beschrieben werden. Die „vergessenen“ Einnahmen müssen zunächst nicht auf den Cent genau angegeben werden. Es genügt eine grobe Schätzung. Doch diese sollte besser höher als zu niedrig ausfallen. Denn eine zu niedrige Angabe führt zu einer strafrechtlichen „Lücke“. Nach oben kann eine straffreie Korrektur nur bis etwa 10 Prozent der gemachten Angaben erfolgen. Betroffene sollten daher großzügig schätzen. Ist die gemachte Schätzung zu hoch, lässt sie sich später, wenn exakte Belege nachgeliefert werden, korrigieren.
Wichtig: Die im Rahmen einer Selbstanzeige gemachten Angaben müssen vollständig, wahr und umfassend sein. Denn die Finanzbehörde muss aufgrund der gemachten Angaben des Betroffenen ohne weiteren Aufwand die tatsächliche steuerliche Situation erkennen und einen entsprechenden Steuerbescheid erstellen können.
Nicht bloß ankündigen
Hieran scheitert in der Praxis oft die Wirksamkeit einer Selbstanzeige. Ist der betroffene Steuerpflichtige nicht in der Lage, die entsprechenden Unterlagen oder Zahlen zu liefern, weil er zum Beispiel keine ordnungsgemäße Buchführung hat oder die „vergessenen“ Kapitalerträge nicht nachgehalten hat, so würde er steuerlich und steuerstrafrechtlich verfolgt werden - trotz Selbstanzeige.
Ein weiterer Fehler: Betroffene sollten Selbstanzeigen dem Finanzamt gegenüber keinesfalls ankündigen. Dies wäre ein fataler Fehler. Der Grund: Die bloße Ankündigung ist eine reine Absichtserklärung, die ohne nähere Angaben aber keine strafbefreiende Wirkung hat. Ganz im Gegenteil: Eine solche Ankündigung kann dazu führen, dass die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige nicht mehr möglich ist.
Tipp: Eine Selbstanzeige ist sogar bei einer zu erwartenden Steuererstattung möglich. Mehr zu einer entsprechenden Entscheidung des Münchner Finanzgericht finden Sie hier:
Selbstanzeige sogar bei zu erwartender Steuererstattung möglich.
Achtung: Die Straffreiheit gilt nur für die im Rahmen der Selbstanzeige offenbarten Steuersünden. Entdeckt die Finanzbehörde während ihrer Ermittlungen andere Steuerhinterziehungen, so können diese strafrechtlich verfolgt werden. Deshalb muss die Selbstanzeige alle Angaben, die zur Entdeckung weiterer Steuerhinterziehungen führen können, enthalten.
Keine Strafe zu befürchten
Aufgrund der Selbstanzeige erstellt das Finanzamt einen geänderten Steuerbescheid. Eine Strafe brauchen Betroffene wegen der Selbstanzeige nicht zu fürchten.
Pünktlich zahlen
Zu der errechneten Steuernachzahlung kommen noch 6 Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr hinzu für bis zu 10 Jahre. Die Finanzämter setzen indes eine knappe Nachzahlungsfrist von etwa vier Wochen. Erst wenn der Betroffene die errechnete Steuernachzahlung fristgerecht an das Finanzamt überwiesen hat, braucht er eine Strafe nicht zu fürchten.
Verjährung nach fünf Jahren
Bei der Entscheidung „Selbstanzeige, ja oder nein?“ sollten Betroffene die Verjährungsfristen beachten. Strafrechtlich betragen diese fünf Jahre. Fristbeginn ist der Tatzeitpunkt der Steuerhinterziehung. Die so genannte Festsetzungsverjährung beträgt dagegen zehn Jahre.
Ist die Steuerschummelei strafrechtlich schon verjährt (nach 5 Jahren), ist auch eine Selbstanzeige in den meisten Fällen unnötig, da eine Bestrafung sowieso nicht mehr möglich ist. Doch Vorsicht! Ob eine Verjährung wirklich eingetreten ist, kann nur ein Fachmann mit letzter Sicherheit klären.
Selbstanzeige ja oder nein?
Pauschale Ratschläge gibt es nicht. Jeder Fall muss von einem Fachmann individuell beurteilt werden. Nur eines ist sicher: Vorschnelle Selbstanzeigen sind der falsche Weg. Nur ein Experte für Steuerstrafrecht kann abschätzen, wann sich eine Selbstanzeige „lohnt“ und wann nicht.