Fiskus verlangt Bescheinigungen :
Kirchenaustritt kann teuer werden

Von Joachim Jahn
Lesezeit: 2 Min.
Ausgetreten? Die Bescheinigung sollten Konfessionslose gut aufbewahren - vor allem wenn sie nach Berlin umziehen wollen
Noch nach Jahrzehnten können Finanzämter von Konfessionslosen eine Bescheinigung über ihren Kirchenaustritt verlangen. Allein in Berlin kommt es darüber jährlich in 4000 Fällen zu Streit. Denn die Beweislast hat der Bürger.

Wer aus der Kirche austritt, sollte die Bescheinigung darüber sein Leben lang aufbewahren. Sonst droht auch Menschen, die seit Jahrzehnten im Berufsleben stehen, plötzlich eine Nachforderung des Finanzamts über Kirchensteuern für die vergangenen fünf Jahre. Vor allem in Berlin und Brandenburg stellt sich dieses Problem regelmäßig, wie Volker Jastrzembski von der Evangelischen Landeskirche der F.A.Z. bestätigte: Er beziffert die Zahl dieser Fälle auf rund 4000 jährlich. Das Problem: Die Beweislast für den Austritt liegt bei demjenigen, der einst getauft worden ist.

„Skrupelloses Geschäftsgebaren“

Der Berliner Fachanwalt Karsten Sommer wirft der von beiden Kirchen getragenen Kirchensteuerstelle in der Bundeshauptstadt vor, sie suche so gezielt nach Einnahmen. Auffällig sei, dass es fast immer nur Konfessionslose treffe, die einst evangelisch getauft worden seien. Seit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg diese Rechtslage bestätigt habe, rate er seinen Mandanten meist von Klagen ab. Sommer spricht von einem "skrupellosen Geschäftsgebaren": Vor allem viele Menschen aus den neuen Bundesländern hätten nie eine offizielle Bestätigung erhalten, wenn sie in DDR-Zeiten die Kirche verlassen hätten.

Beweislast beim Bürger

Auch bei der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) heißt es, eine solch strenge Verwaltungspraxis finde sich vor allem in der Landeskirche von Berlin-Brandenburg. Der "Tagesspiegel" schilderte schon im Jahr 2006 Fälle, in denen Arbeitnehmer und Freiberufler aus den alten Bundesländern noch Jahre nach ihrem Umzug nach Berlin aufgefordert worden seien, ihren Kirchenaustritt zu beweisen - bis zu 40 Jahre danach. In einigen Bundesländern ist die zuständige Stelle das örtliche Amtsgericht, das die Akten aber nur zehn Jahre lang aufbewahren muss; in anderen ist es das jeweilige Standesamt.

Lohnsteuerkarte zählt nicht

Daran hat sich bis heute nichts geändert. Auch wenn auf der Lohnsteuerkarte der Betroffenen stets eingetragen war: "Kein Kirchensteuerabzug", hilft ihnen das nicht - selbst wenn dies bis dahin von allen für sie zuständigen Finanzämtern so praktiziert worden ist. Dies schaffe keinen "Vertrauenstatbestand", befand das Berliner Oberverwaltungsgericht (Az.: OVG 9 B 25.05). Notfalls bleibt nur ein Ausweg: schnell noch einmal aus der Kirche austreten - und Steuern nachzahlen.