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Urteil : Finanzgericht stoppt internationalen Austausch von Steuerdaten

  • -Aktualisiert am

Plakette einer Steuerfahnderin: Daten dürfen nicht mehr weitergegeben werden. Bild: dpa

Durch die Weitergabe von Steuerdaten wollen Staaten verhindern, dass Firmen ihre Gewinne ins Ausland verlagern. Doch die Praxis verstößt gegen das Steuergeheimnis.

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          Das Finanzgericht Köln hat den weitreichenden Austausch von Steuerdaten, den Deutschland mit Frankreich, Großbritannien, Japan, Kanada und Australien vereinbart hat, gestoppt. Die Richter untersagten dem Bundeszentralamt für Steuern bis auf weiteres, entsprechende Information den Behörden im Ausland zu liefern oder selbst solche Daten einzuholen. Der Informationsaustausch verstoße gegen das Steuergeheimnis, wie sie am Freitag mitteilten.

          Dieses ist in der Abgabenordnung (Paragraph 30) festgelegt. Die Bundesregierung wollte zusammen mit den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben, verhindern, dass internationale Konzerne ihre Gewinne in Länder mit niedrigen Steuern verlagern. Dieser Missbrauch beschäftigt die Finanzpolitiker weltweit unter dem Stichwort „Base-Erosion and Profit Shifting“ (BEPS). Sie wollen mit dem Informationsaustausch Erkenntnisse darüber gewinnen, wie sie solchen Geschäftsmodellen vor allem in der digitalen Wirtschaft besser begegnen können.

          Die Kölner Richter bemängeln jedoch, dass die Steuerbehörden „ohne Anonymisierung und unabhängig von der konkreten Besteuerung der einzelnen Gesellschaften“ Informationen zu Strukturen und Geschäftsmodellen austauschen sollen. Die niedrige Steuerbelastung beruhe schließlich auf einer legalen „Ausnutzung“ bestehender Gesetze. Den Finanzverwaltungen der beteiligten Staaten gehe um die Klärung, worin die gesetzlichen Ursachen der niedrigen effektiven Steuerbelastung bestünden, um anschließend durch Gesetzesänderungen Abhilfe schaffen zu können. „Das zwischenstaatliche Auskunftsverfahren bildet hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage“, erklärte das Gericht.

          Geklagt hatte die deutsche Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns mit Sitz in der Schweiz. Die Richter verboten dem Bundeszentralamt nun den Austausch von Angaben über die Struktur der Unternehmensgruppe, über die einzelnen Aufgaben, Funktionen und Vergütungen sowie die konkrete Besteuerung. Die Richter rüffeln den deutschen Fiskus: Aus dem Fallprofil ergebe sich kein Hinweis darauf, „dass gerade Australien, Kanada, Frankreich, Großbritannien und Japan ein Besteuerungsrecht haben könnten, das ihnen ohne die Auskunft unbekannt bliebe“, eher „im Gegenteil“ – auch wenn der Konzern in diesen Ländern tätig und deshalb steuerpflichtig sei. Das deutsche Finanzamt habe bloß „schlichte, völlig abstrakt gehaltene Behauptungen“ vorgetragen  (Aktenzeichen: 2 V 1375/15).

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