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Klagen gescheitert : Warum Konfessionslose manchmal Kirchensteuer zahlen

  • Aktualisiert am

Zahlen, aber nicht in die Kirche gehen? Das kann okay sein, entschieden die europäischen Richter in Straßburg. Bild: dapd

Wer keiner Konfession angehört, aber mit einem Kirchensteuerpflichtigen verheiratet ist, zahlt oft indirekt auch selbst Kirchensteuer. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über eine entsprechende Klage entschieden.

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          Konfessionslose können weiterhin über ihren Ehepartner an der Kirchensteuer beteiligt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat an der deutschen Regelung nichts auszusetzen, wie die Richter am Donnerstag in Straßburg entschieden (Beschwerde-Nr. 10138/11 u.a.). Die Kläger scheiterten mit ihrer Auffassung, dass die Regelung eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit sei. Vor dem Bundesverfassungsgericht waren sie damit auch schon ohne Erfolg geblieben.

          Selbst wer keiner Konfession angehört, zahlt in Deutschland unter Umständen indirekt eine Kirchensteuer. Davon betroffen sind etwa Menschen, die mit einem Kirchenmitglied verheiratet sind und die bei der Berechnung der Einkommensteuer gemeinsam mit ihrem Ehepartner veranlagt werden.

          Ein Beispiel: Eine konfessionslose Frau verdient 100.000 Euro im Jahr, ihr katholischer Mann hingegen hat kein eigenes Einkommen. Da eine Ehe per Gesetz aber eine Erwerbsgemeinschaft ist, tut das Finanzamt so, als hätte jeder der beiden 50.000 Euro verdient. Das hilft dem Paar bei der Einkommensteuer, weil ihr Steuersatz niedriger ist, wenn jeder nur 50.000 Euro verdient. Im Beispiel zahlt dann allerdings der Mann, der noch in der Kirche ist, auf seinen Teil der Einkommensteuer die Kirchensteuer. In so einem Fall passiert es, dass die gut verdienende Frau ihrem Mann de facto die Kirchensteuer zahlen muss. 

          Gemeinsame Veranlagung ist freiwillige Entscheidung

          Der Menschenrechtsgerichtshof wies die Klagen gegen die Bundesrepublik wegen dieser Regelung nun ab. Die Steuer habe nicht der Staat erhoben, sondern die Kirche – und diese könnten die Kläger ohne weiteres verlassen. Soweit ein Ehepartner über eine gemeinsame Steuererklärung an der Kirchensteuer beteiligt werde, sei der Staat zwar involviert. Allerdings sei auch die gemeinsame Veranlagung eine freiwillige Entscheidung.

          Das Urteil ist nicht endgültig. Die Kläger können dagegen vorgehen.

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