Arbeitnehmer im Internet : Datenschützer machen sich ihr eigenes Recht
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Kann ein Arbeitnehmer in eine Bildaufnahme einwilligen? Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage gerade lautstark bejaht. Nützen wird das wenig - denn vor den Datenschutzbehörden gilt ein eigenes Recht.
Ein wichtiges Thema, denn geschäftliche Websites sind voll von „Stockfotos“. So nennt man Bildervorräte, die für verschiedene Geschäftszwecke herhalten können. Sie sind etwa so authentisch wie ein Tusch an Karneval: Models in Anzügen sprinten über die Tartanbahn („Karriere“), am Schreibtisch gruppieren sich euphorisch lächelnde Angestellte („Teamgeist“), und irgendwas mit Schach ist auch oft dabei („Strategie“). Will ein Unternehmer jedoch die eigenen Mitarbeiter abbilden, ist das problematisch, denn er muss sich mit zwei Rechtskulturen und zwei Instanzen herumschlagen.
Der unternehmerfreundliche Weg führt vor das Bundesarbeitsgericht. Die Erfurter Richter haben gerade entschieden (F.A.Z. vom 4. März; Az.: 8 AZR 1011/13): Selbst nach Ende des Arbeitsvertrags darf Bildmaterial eines Angestellten in einem Werbevideo verwendet werden. Nur wenn plausible Gründe vorliegen, soll ein Widerruf der Einwilligung möglich sein. Der Fall betraf einen früheren Mitarbeiter in einem Unternehmen für Klimatechnik. Die Firma hatte einen Werbefilm drehen lassen, in dem der Monteur zweimal kurz zu sehen war. Zwei Monate nach Ende seines Arbeitsverhältnisses verlangte er, das Video sofort aus dem Netz zu nehmen; außerdem forderte er Schmerzensgeld. All dies wiesen die obersten Arbeitsrichter zurück.
In dieser Entscheidung steckt die vermeintlich banale Feststellung: Auch im Arbeitsverhältnis kann ein Mensch in eine Bildaufnahme einwilligen. Davon ging schon der Gesetzgeber wie selbstverständlich aus und weite Teile der Literatur ebenfalls. Nicht so allerdings die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern. Denn die Aufsichtsbehörden halten einen Arbeitnehmer aufgrund seiner strukturellen Unterlegenheit für grundsätzlich ungeeignet, überhaupt noch eine Einwilligung abgeben zu können. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die medienrechtliche Einwilligung in die Verbreitung nach dem Kunsturhebergesetz oder die inzwischen immer häufiger eingeforderte, kompliziertere Einwilligung in die „Erhebung“ der Bilddaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) handelt. Geht es nach den Aufsichtsbehörden, darf sich der Arbeitnehmer nur noch im Laufstall des § 32 BDSG frei bewegen. Die Aufnahme muss daher „erforderlich“ sein „für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“. Videographie in der Kindererziehung, Rhetoriktraining für Führungskräfte vor der Kamera oder Werbefotos für die authentisch-zeitgemäße Website - ob das erforderlich ist, bestimmt ein Referent des Datenschutzbeauftragten.
Datenschutzprozesse werden aber als Risiko für die Unternehmensreputation empfunden. Die Politik punktet gern mit Rügen wegen Datenschutzvergehen. Inzwischen will sie die Klagemöglichkeiten der Verbände erweitern (F.A.Z. vom 25. Februar). Folglich ist der Datenschutz zunehmend Bestandteil der ohnehin schon neurotisch geführten Compliance-Debatte. Entsprechend locker geht manch einem Landesdatenschutzbeauftragten die Bemerkung von der Hand, man könne einen Fall in den öffentlichen Jahresbericht aufnehmen, wenn der Adressat der Drohung nicht spure. Die Behörde weicht so der gerichtlichen Kontrolle aus und setzt ihre Rechtsansicht vor dem Gerichtshof der Öffentlichkeit durch.
Wer hiergegen nicht gerichtlich zu Felde ziehen will, darf sich nicht länger auf Gerichtsentscheidungen und Literatur verlassen. Für Bilddaten eines Arbeitnehmers ist deshalb weit mehr als eine gerichtsfeste Einwilligung nötig. Datenschutzbehörden fordern auch für solche Fälle ganze Datenschutzkonzepte und sprechen selbst von „Datenschutz-Compliance“. Für die Praxis bedeutet das leider oft: weniger Mitarbeiter vor der Kamera, mehr sprintende Models auf Tartanbahnen.