Plattformen müssen Namen nennen
- -Aktualisiert am
24.09.2019, Berlin: Mitglieder der Bundestagsfraktion der Grünen solidarisieren sich mit einem Banner im Bundestag, auf dem der Hashtag «#NoHateSpeech» steht, mit Renate Künast. Die frühere Fraktionsvorsitzende hatte vor dem Landesgericht Berlin versucht, gegen wüste Beschimpfungen in sozialen Medien vorzugehen. Bild: dpa
Der Fall Künast verlangt mehr als eine Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Über das, was nötig wäre.
Am 1. September 2017 trat das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) als Reaktion auf die veränderte Debattenkultur im Netz in Kraft. Diese sei „oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt“, wie es im Gesetzesentwurf zu lesen ist. Das NetzDG verankert gesetzliche Berichtspflichten im Umgang mit Hasskriminalität und verpflichtet soziale Netzwerke zur Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemanagements. Darüber hinaus soll es Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz ermöglichen, „aufgrund gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten der Verletzer von Diensteanbietern zu erhalten“. Zwei Jahre später scheint sich an der Kommunikationskultur im Netz wenig geändert zu haben. Zu den Beschimpfungen, die Betroffene erdulden müssen, gehören Begriffe, die in keinem Wortschatz etwas verloren haben.
Das LG Berlin gibt derartigem Kommunikationsgebaren nun weiter Auftrieb. Die Richter entschieden, dass Renate Künast auch wüsteste Beschimpfungen erdulden müsse, weil diese in Ausübung der Meinungsfreiheit erfolgt sein sollen. Hat das NetzDG in seiner Wirkung versagt? So einfach ist es nicht. Youtube etwa löschte oder sperrte im ersten Halbjahr 2019 von 205 281 durch Nutzer beanstandeten Inhalten 50 454 Inhalte. Ob diese Löschungen und Sperrungen rechtmäßig und ausreichend erfolgten, steht freilich auf einem anderen Blatt, wirkungslos scheint das NetzDG aber jedenfalls nicht zu sein.
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