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„Recht auf Vergessenwerden“ : EuGH-Gutachter gegen Recht auf Löschung im Internet

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Darf Google alles sehen und anbieten? Bild: dpa

Die spanische Datenschutzbehörde forderte Google auf, den Namen eines Bürgers vom Index ihrer Suchmaschine zu löschen. Darauf kann es aber kein allgemeines Recht geben, findet der Gutachter des EuGH.

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          EU-Bürger haben nach Auffassung eines Gutachters am Europäischen Gerichtshof (EuGH) kein allgemeines Recht auf Sperrung ihrer personenbezogen Daten in Internetsuchmaschinen wie Google. Diese Diensteanbieter seien für Daten, die ihre Suchmaschinen auf fremden Webseiten finden, nicht verantwortlich, begründete der EuGH-Generalanwalt am Dienstag in Luxemburg seinen Schlussantrag im Streit um das „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet. Das Gericht folgt diesen Schlussanträgen zumeist in seinen Urteilen. Mit der endgültigen Entscheidung wir in einigen Monaten gerechnet. (Az: C-131/12).

          Im Ausgangsfall hatte die spanische Datenschutzbehörde Google aufgefordert, den Namen eines Bürgers vom Index ihrer Suchmaschine zu löschen. Bei Eingabe dessen Namens erscheint ein Link zu einer spanischen Zeitung, in der der Name des Betroffenen von einer staatlichen Stelle 1998 im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung genannt worden war.

          Der Mann machte geltend, die Sache sei seit langem erledigt und habe keine Bedeutung mehr. Der Generalanwalt verwies nun darauf, dass es kein allgemeines „Recht auf Vergessenwerden“ gebe. Das in der EU-Richtlinie vorgesehene Recht auf Löschung beziehe sich nur auf unrichtige Daten.

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