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Werner Mussler (wmu.)

Rückzahlung in Milliardenhöhe : Das Apple-Puzzle

Die Entscheidung der EU-Kommission birgt viel Konfliktpotenzial Bild: AFP

Apple muss Steuern in zweistelliger Milliardenhöhe nachzahlen. Brüssel hat da völlig richtig entschieden. Aber hilft das wirklich im Streit mit Washington?

          3 Min.

          Wer diese Entscheidung historisch nennt, übertreibt nicht. Noch nie musste ein Unternehmen auf Brüsseler Anweisung Subventionen in zweistelliger Milliardenhöhe zurückzahlen. Ja, Subventionen: Die Steuervorteile, die Irland dem Technologiekonzern Apple - und nur ihm - gewährt hat, waren nichts anderes als das. Die EU-Kommission hat sie als rechtswidrige Beihilfe eingestuft. Apple muss die Steuervorteile an den irischen Staat zurückzahlen.

          Weil es sich um einen Präzedenzfall handelt und weil in jeder Hinsicht viel auf dem Spiel steht, wird es Jahre dauern, bis die Kommissionsentscheidung abschließend juristisch geklärt ist. Die irische Regierung, die auf die zusätzlichen Steuereinnahmen offenbar gern verzichtet, will die Entscheidung genauso vor Gericht anfechten wie Apple selbst. Die Vereinigten Staaten werfen der EU-Kommission vor, kurzfristig ihre Kriterien in der Anwendung der Beihilferegeln geändert und damit gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen zu haben.

          Der Fall hat aber nicht nur eine juristische, sondern auch eine politische Dimension. Die Regierung in Washington äußert den Verdacht, die Ermittlungen der Kommission richteten sich einseitig gegen amerikanische Unternehmen. Sie behauptet ferner, die Entscheidung schrecke ausländische (also amerikanische) Investoren in Europa ab. Und sie argumentiert, die Kommission drohe den globalen Kampf gegen Steuerflucht und -vermeidung, der erst in den vergangenen Jahren ernsthaft Fahrt aufgenommen hat, zu unterlaufen.

          Lächerlicher Steuersatz

          Noch ist der Protest aus Washington in diplomatische Sprache gekleidet. Das kann sich schnell ändern. Der Streit birgt allemal das Potential, das wegen der TTIP-Verhandlungen ohnehin angespannte transatlantische Klima in der Wirtschaftspolitik weiter abzukühlen.

          Die Brüsseler Entscheidung leuchtet ein - schon angesichts der lächerlich geringen Steuerschuld des Unternehmens, die sich aus den Spezialarrangements der irischen Steuerbehörden mit Apple ergeben. Wenn die Angaben der Kommission stimmen, betrug der effektive Körperschaftsteuersatz 2011 gerade einmal 0,05 Prozent, 2014 gar nur 0,005 Prozent.

          Benachteiligung von Mittelständlern

          Jenseits aller juristischen Überlegungen ist das einfach nicht in Ordnung. Das gilt umso mehr, als nur ein international operierender Konzern von solchen Vorabsprachen über die Steuerlast profitieren kann. Ein Mittelständler kann das nicht. Hinzu kommt, dass Apple seine sämtlichen in Europa erwirtschafteten Erträge zu den irischen Konditionen versteuert hat. In Deutschland oder Frankreich hat der Konzern keine Steuern bezahlt. Deshalb geht das Argument fehl, es sei sinnvoll, wenn eine Steuerbehörde und ein Unternehmen dessen Steuerlast quasi frei aushandelten.

          Aber weder die Steuerhöhe an sich noch die Tatsache, dass Apple seine gesamten europäischen Aktivitäten an einem irischen Firmensitz konzentriert und nur dort Steuern bezahlt hat, war für die Brüsseler Wettbewerbsbehörde ein Stein des Anstoßes. Insofern richtet sich die Kommissionsentscheidung nicht gegen einen über die Steuersätze geführten Wettbewerb. Rechtswidrig war die irische Praxis vielmehr, weil die Behörden Steuervorteile selektiv nur einem einzelnen Unternehmen gewährt haben. Das hat den Wettbewerb verfälscht.

          Die Brisanz des Falles ergibt sich nicht nur aus der Höhe der Summe, die zurückgezahlt werden muss. Vielmehr stellt sich die Frage, ob das dafür nicht in erster Linie geschaffene Beihilferecht ein geeignetes und schlagkräftiges Instrument im Kampf gegen Steuerflucht und -vermeidung sein kann. Seit 2014 ermittelt die Kommission beihilferechtlich gegen selektive Vorabsprachen („tax rulings“) verschiedener Steuerbehörden mit einzelnen Unternehmen, darunter Starbucks in den Niederlanden sowie Amazon und McDonald’s in Luxemburg. Weitere Absprachen werden noch geprüft.

          EU-Wettbewerbs-Kommission : 13 Milliarden Euro Steuernachzahlung für Apple

          Es ist dennoch zu bezweifeln, dass der Apple-Fall als Modell im weiteren Kampf gegen Steuervermeidung internationaler Konzerne dienen kann. Soweit ersichtlich, waren die Steuervergünstigungen in diesem Fall nach Höhe und Dauer wenn nicht einmalig, so doch äußerst ungewöhnlich. Hinzu kommt, dass jedes neue Beihilfeverfahren einen langen Rechtsstreit nach sich ziehen dürfte.

          Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager betont deshalb zurecht, dass ihre Ermittlungen ein möglichst global abgestimmtes Vorgehen gegen Steuerflucht und -vermeidung nicht ersetzen können. In den vergangenen Jahren haben die OECD- und die G-20-Staaten auf diesem Feld erheblich Fortschritte erzielt, denen weitere folgen müssen. Diese Fortschritte waren indes nur möglich, weil Steuervermeidung oder gar -hinterziehung fast nirgendwo mehr als Kavaliersdelikt oder als Ausweis besonderer Pfiffigkeit gilt. Die EU muss daran Interesse haben, diesen weitreichenden globalen Konsens nicht zu zerstören.

          An diesem Punkt kommt der amerikanische Einwand ins Spiel, die EU-Verfahren gefährdeten die einschlägige internationale Kooperation. Eine direkte inhaltliche Begründung dieses Einwands ist zwar nicht ersichtlich. Realpolitisch relevant ist er aber allemal. Will die EU die Steuervermeidung wirksam bekämpfen, kann sie ihn deshalb nicht einfach ignorieren.

          Werner Mussler
          Wirtschaftskorrespondent in Brüssel.

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