Gemeinnützigkeit und Politik : Wer nur Politik macht, wird nicht steuerbegünstigt
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Im Jahr 2019 hatte der Bundesfinanzhof der globalisierungskritischen Organisation Attac die Gemeinnützigkeit wegen politischer Aktivitäten entzogen. Bild: imageBROKER / Stefan Kiefer
Naturschützer dürfen politische Aufrufe verfassen und verlieren dafür nicht Gemeinnützigkeit, so der Bundesfinanzhof. Das gilt aber nicht uneingeschränkt.
Eine Naturschutzorganisation kann ein stärkeres Engagement für Klimaschutz anmahnen und auch politische Forderungen in diesem Zusammenhang erheben, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu verlieren. Umgekehrt gilt: Ein Verein kann nicht dieses Siegel tragen, wenn er sich gleichsam in den Dienst einer Partei stellt. Das Bundesfinanzministerium hat dies in einem Schreiben klargestellt, was als gemeinnützig einzustufen ist. Mit dem Status sind steuerliche Vorteile verbunden. Unterstützer können Spenden beim Finanzamt geltend machen. Bei Zuwendungen an Parteien ist das zwar auch grundsätzlich möglich, aber da ist der Rahmen enger.
Im Jahr 2019 hatte der Bundesfinanzhof der globalisierungskritischen Organisation Attac die Gemeinnützigkeit wegen politischer Aktivitäten entzogen. Dies hatte nicht nur für Empörung gesorgt, sondern auch die Frage aufgeworfen, wie politisch ein Verein arbeiten darf, ohne seine Gemeinnützigkeit zu gefährden. Vergangenes Jahr stellten die Richter in einem anderen Verfahren klar: Ein gemeinnütziger Verein darf Einfluss auf die politische Willensbildung nehmen, jedoch nur in dem Rahmen, wie es zur Erreichung seines satzungsmäßigen Zwecks erforderlich ist (Az.: V B 25/21).
Unter Verweis auf die BFH-Entscheidungen heißt es im geänderten Anwendungserlass zur Abgabenordnung: „Politik ist kein eigenständiger steuerbegünstigter Zweck.“ Parteipolitische Betätigung sei unvereinbar mit der Gemeinnützigkeit. Anschließend heißt es: „Es ist einer steuerbegünstigten Körperschaft gleichwohl gestattet, auf die politische Meinungs- und Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss zu nehmen, wenn dies der Verfolgung ihrer steuerbegünstigten Zwecke dient und parteipolitisch neutral bleibt.“ Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen müsse im Rahmen dessen liegen, was das Eintreten für die steuerbegünstigten Zwecke und deren Verwirklichung erfordere. „Bei Verfolgung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke darf die Tagespolitik nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft stehen.“ Zu der wichtigen Frage, was für politische Betätigung außerhalb der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke gilt, heißt es: In Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sei es nicht zu beanstanden, „wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt (zum Beispiel ein Aufruf eines Sportvereins für Klimaschutz oder gegen Rassismus)“.