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Überraschendes EuGH-Urteil : Drohen jetzt Abmahnungen für illegales Streaming?

  • -Aktualisiert am

Mit dem „Filmspeler“ konnten aktuelle Kinofilme auf dem Fernseher angeschaut werden. Bild: dpa

Beim Ansehen von Kinofilmen oder Live-Sendungen aus zweifelhaften Quellen bewegten sich Nutzer bisher in einer rechtlichen Grauzone. Das ändert sich nun durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

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          Manche Tätigkeiten sind überraschenderweise legal: Der Konsum von Drogen gehört dazu, denn verboten sind nur Handel und Besitz. Beim Ansehen von Kinofilmen, Live-Sportsendungen und Serien aus zweifelhaften Quellen wie etwa „kinox.to“ galt bislang: Die Portalbetreiber begehen zwar massenweise Urheberrechtsverletzungen, doch der Nutzer agiert im juristischen Graubereich. Das ändert sich nun mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

          Im konkreten Fall ging es nicht um ein schlichtes Filmportal, das mittels illegaler Filmkopien und über Werbung Einnahmen erzielt. Geklagt hatte eine niederländische Stiftung gegen den Verkauf eines speziellen Medienabspielers („Filmspeler“), auf dem per einfachem Klick Inhalte auch von illegalen Streamingseiten abgerufen werden konnten. Auf diese Weise können also aktuelle Kinofilme auf dem Fernseher angeschaut werden, die Dritte im Internet hochgeladen haben – und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Verleiher dem nicht zugestimmt hatten. Die Werbung für den Filmspeler kokettierte zudem damit, dass gerade letzteres möglich sei – eine Tatsache, die für das Urteil von entscheidender Bedeutung sein sollte.

          Unsicherheit für die Nutzer

          Denn wer den „Filmspeler“ erwirbt, wisse damit genau, dass er sich zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschaffe, argumentierten die Richter (C-527/15). Der Spieler mitsamt des Zugriffs auf die Streamadressen machten den Reiz aus und würden zugleich die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung schließe aus, dass man die beim Streaming sukzessive angefertigten Kopien von Teilen des Werks nur als erforderliche technische Zwischenspeicherung ansehen könne. Der EuGH sieht darin also echte Kopien im Sinne des europäischen Urheberrechts. Der Verkauf des Medienabspielers sei im Übrigen eine „öffentliche Wiedergabe“ des Werks.

          Das passenderweise am „Tag des geistigen Eigentums“ verkündete Urteil könnte die Rechtslage für Internetnutzer gravierend ändern. Bislang konnten sie sich auf wesentliche Teile der Rechtsgelehrten berufen, die von einer nur „ephemeren“, also vorübergehenden Kurzspeicherung ausgingen, die gemäß Urheberrechtsgesetz ausdrücklich zulässig ist.

          Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke hatte nun schon im Vorwege gewarnt, dass ein solcher Prozessausgang für die Nutzer Unsicherheiten berge. Denn nun könnten sie sich allenfalls auf die Vorschriften für die Privatkopie berufen, wenn sie sich Streams aus rechtswidrigen Quellen ansehen. Zuschauer von Kinox.to müssen künftig also schlimmstensfalls mit Abmahnungen rechnen wie bei illegalen Tauschbörsen.

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