Insider darf ohne Folgen schweigen
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Ein Schild mit der Aufschrift «Cour de Justice de l'union Européene» vor den Bürotürmen des Europäischen Gerichtshofs. Bild: dpa
Wie weit reicht das Schweigerecht des Beschuldigten? In einem Fall von Insiderhandel hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Grundsätze des rechtsstaatlichen Strafverfahrens bestärkt. Behörden dürfen keine Sanktionen wegen Aussageverweigerung verhängen.
Frankfurt. Es gehört zu den Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten („nemo tenetur“). Auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union findet sich das Recht, eine Auskunft zu verweigern. Diese Grundsätze musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in seiner Entscheidung zu einem Fall aus Italien berücksichtigen. Dort stellt sich der Verfassungsgerichtshof in einem Fall von Insiderhandel die Frage, ob die Verweigerung oder die Verzögerung einer Aussage durch eine Geldbuße sanktioniert werden kann.

Redakteur in der Wirtschaft.
Jede natürliche Person, gegen die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln, habe ein Schweigerecht, entschieden die Luxemburger Richter. Das gelte insbesondere, wenn sich aus den Antworten eine mit „Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur“ bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben könne. Damit blieb der EuGH auf Kurs mit den Grundprinzipien, um dann eine Einschränkung vorzunehmen. Das Recht dürfe nicht jede Verweigerung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden rechtfertigen.
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