Hartz IV : Hartz-IV-Empfänger gewinnt
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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Bild: dpa
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass einem Hartz IV-Bezieher zu Unrecht Rechtsberatung wegen der Rückforderungen von Leistungen verweigert wurde.
Über den angemessenen Umgang mit Beziehern von „Hartz IV“ wird heftig debattiert. Die Bundesregierung will die Sanktionen bei Pflichtverletzungen für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bis zum Jahresende 2022 befristet aussetzen. Sie beruft sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht, das 2019 gefordert hatte, der Gesetzgeber müsse Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen von Hartz-IV-Empfängern teilweise neu regeln. Nun hat das Karlsruher Gericht einen weiteren Beschluss zu Hartz IV veröffentlicht. Dieses Mal geht es um den Anspruch auf rechtliche Beratungshilfe.
Wegen „Mutwilligkeit“ hatte das Amtsgericht Kaufbeuren Anträge eines Hartz-IV-Empfängers abgelehnt, der für ein Widerspruchsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollte. Die Verweigerung der Rechtsberatung sei verfassungswidrig gewesen, befand das Karlsruher Gericht. Schon im außergerichtlichen Verfahren müsse jeder, unabhängig von seinen finanziellen Mitteln, die Möglichkeit haben, seine Rechte geltend zu machen, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Kammerbeschluss. Entscheidend sei, ob jemand, der genügend Geld habe, vernünftigerweise anwaltliche Hilfe in Betracht ziehen oder wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten darauf verzichten würde. Im Fall des Beschwerdeführers sei „nicht nachvollziehbar“, warum das Amtsgericht seinen Antrag auf juristische Hilfe als „mutwillig“ abgelehnt habe. Es seien schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären gewesen, und der Beschwerdeführer habe keine besonderen Rechtskenntnisse gehabt. Der Mann hatte Zweifel an der Richtigkeit einer Erstattungsforderung des Jobcenters in Höhe von rund 330 Euro. Dabei ging es um die Berücksichtigung eines Betriebskostenguthabens. Das Karlsruher Gericht schreibt dazu, das vom Jobcenter gewählte Prozedere zur Anrechnung auf Hartz-IV-Leistungen habe höchstrichterlicher Rechtsprechung widersprochen. Es seien also offenkundig schwierige Rechtsfragen zu klären gewesen. Das Amtsgericht habe dafür nicht an das Jobcenter verweisen dürfen. Dieses habe den angegriffenen Bescheid schließlich selbst erlassen (Aktenzeichen 1 BvR 1370/21).