Streit um Verhältnismäßigkeit : Mit Kanonen auf Spatzen schießen
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Bundespolizisten kontrollieren im August 2020 die Einhaltung der Maskenpflicht. Bild: dpa
Im juristischen Streit um die Corona-Maßnahmen, den Berliner Mietendeckel und die Maßnahmen der EZB geht es stets um die Verhältnismäßigkeit. Wie viel Freiheitsbeschränkungen darf der Staat seinen Bürgern also zumuten?
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat für Juristen einen großartigen Klang; ich dagegen sah bislang keine Notwendigkeit, mich um seine Bedeutung zu kümmern. Das ändert sich jetzt gerade. Schuld daran ist erstens Corona, zweitens der Berliner Mietendeckel und drittens die Europäische Zentralbank. Mein nichtjuristisches Vorurteil: Verhältnismäßigkeit ist ein gummiweicher Begriff, der zur Legitimation von Freiheitsbeschränkungen genutzt wird. Wem das nicht passt, der macht geltend, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Gerade wie es einem passt. Gehen wir also die Beispiele durch:

Freier Autor in der Wirtschaft der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.
1. Nach Ausbruch der Pandemie wurden hierzulande von heute auf morgen mit Bezug auf das Infektionsschutzgesetz Freiheitsrechte außer Kraft gesetzt. Dagegen wandte sich im April ein Katholik hilfesuchend an das Verfassungsgericht, der darunter litt, dass er nicht mehr an einer Heiligen Messe teilnehmen konnte. Dies sei unverhältnismäßig. Er suchte darzulegen, dass die gemeinsame Feier der Eucharistie ein zentraler Bestandteil seines Glaubens sei und ihm Schaden für sein Seelenheil drohe.
Doch die Richter des Ersten Senats in Karlsruhe sahen keine Notwendigkeit, katholische Messfeiern in Corona-Zeiten zu erlauben. Ihr Argument: Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat verpflichtet sei, müsse das grundrechtlich geschützte Recht auf die Feier von Gottesdiensten „derzeit“ zurücktreten. Sie fügten hinzu, dies gelte nicht für immer, sondern müsse immer wieder einer strengen Prüfung unterliegen, bei der zu untersuchen sei, ob ein Verbot von Gottesdiensten verantwortet werden könne angesichts neuer Erkenntnisse zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems.
Das Wägen divergierender Freiheitsrechte klingt einleuchtend. Doch die Kriterien dafür bleiben vorerst im Dunkeln. Das Gericht hat lediglich festgestellt, dass der eucharistische Lockdown zulässig ist. Alles andere bleibt dem noch ausstehenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Was ist höher zu gewichten?
2. Das Gesetz zur Mietenbegrenzung in Berlin macht detaillierte Vorschriften über Mietenstopp, die Mietobergrenzen und die Absenkung von Bestandsmieten. Das schränke die Freiheit des Eigentums unverhältnismäßig ein, so klagen derzeit mehrere Vermieterverbände in Karlsruhe. Die Maßnahmen seien darüber hinaus weitgehend ungeeignet, den – ebenso legitimen wie unterstützenswerten – sozialpolitischen Gesetzeszweck („Eigentum verpflichtet“) zu erreichen, bezahlbaren Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen zu schaffen und zu erhalten. Der „Mietendeckel“ wirke kontraproduktiv und verknappe günstigen Wohnraum. Soll heißen, es hätte bessere Maßnahmen gegeben als den Deckel.
Dass der Deckel seinen Zweck nicht erfüllt, liegt meines Erachtens auf der Hand. Aber hilft in der Schlacht gegen ihn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?
3. Nun zur Europäischen Zentralbank. Hier haben sich die Richter des Zweiten Senats in Karlsruhe vor ein paar Monaten zum Milliarden-Anleihekaufprogramm der EZB geäußert. Sie kamen zum Schluss, dieses sei wegen einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kompetenzwidrig. Freilich drücken sich die Richter um die Frage der materiellen Kriterien herum. Sie monieren lediglich, dass die EZB selbst die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Folgen des Programms (etwa die Nullzinsen für die Sparer) weder geprüft noch dargelegt hätte.