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BGH-Entscheidung : Google Bildsuche verletzt nicht das Urheberrecht

  • -Aktualisiert am

Die Google-Bildersuche verletzt keine Urheberrechte. Bild: dpa

Der Rechtsstreit hatte sich ausgerechnet an Erotikfotos entzündet. Jetzt hat der BGH entschieden: Suchmaschinen dürfen auch rechtswidrig veröffentlichte Fotos in ihrer Bildersuche anzeigen.

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          Suchmaschinen dürfen auch rechtswidrig veröffentlichte Fotos in ihrer Bildersuche anzeigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. Wegen der rechtswidrigen Veröffentlichung des Bildmaterials hatte der Anbieter von Erotikunterhaltung Perfect 10 geklagt. Das Unternehmen prozessiert seit mehr als zehn Jahren gegen Google, auch vor amerikanischen Gerichten. Hier richtete sich die Klage gegen AOL, weil das Unternehmen im Jahr 2006 die Google Bildersuche für das eigene Angebot eingebunden hatte.

          Google zeigt eigentlich nur Bilder aus frei zugänglichen Websites an. Dennoch tauchten bei der Eingabe von bestimmten Suchbegriffen im AOL-Angebot Bilder aus dem für zahlende Kunden vorbehaltenen Bereich des Erotikangebots auf. Kunden hatten die Bilder herauskopiert und auf frei zugänglichen Websites veröffentlicht. Dort hat Google sie automatisch indiziert und kleine Vorschaubilder generiert. Der BGH erinnerte an die Rechtsprechung zu Internetlinks. Eine Verlinkung sei demnach nur dann eine rechtswidrige öffentliche Wiedergabe, wenn die Rechtswidrigkeit erkennbar gewesen sei – oder der Setzer des Links diese hätte erkennen können. Ebenso dürften Suchmaschinen für Vorschaubilder nur haften, wenn sie die Rechtswidrigkeit kannten oder hätten kennen müssen, argumentierten die Richter.

          Über die Herkunft von Links muss man sich informieren – das soll aber nicht für Suchmaschinen gelten

          Zwar gelten bei der Haftung für Links strengere Regeln, wenn Anbieter damit Geld verdienen. Von diesen kann erwartet werden, dass sie sich über die Herkunft der verlinkten Werke informieren. Das soll aber nicht für Suchmaschinen gelten, differenzierte nun der BGH.

          Das Internet sei „für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung“, argumentierten die Karlsruher Richter, das gelte auch für Suchmaschinen und für Links zu deren Inhalten. Von Suchmaschinen könne nicht verlangt werden, dass die automatisiert aufgespürten und verlinkten Bilder rechtmäßig ins Internet gestellt wurden, bevor die Vorschaubilder erstellt werden (Az.: I ZR 11/16). Es ist die dritte Entscheidung aus Karlsruhe zu Vorschaubildern – auch die anderen schützten die Suchmaschinen.

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