Gerichtsurteil : Zeitarbeitsfirmen müssen Löhne nachzahlen
- -Aktualisiert am

Den Christlichen Gewerkschaften waren vor allem von DGB Dumpingtarifverträge vorgeworfen worden Bild: dpa
Einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zufolge war die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) seit ihrer Gründung 2002 nie tariffähig. Zeitarbeitsfirmen müssen sich nun auf Nachforderungen in Milliardenhöhe einstellen.
Tausende von Zeitarbeitsfirmen haben ihren Mitarbeitern in den vergangenen neun Jahren zu niedrige Löhne gezahlt und müssen sich nun auf Nachforderungen in Milliardenhöhe einstellen. Allein die höheren Sozialabgaben, die die Arbeitgeber nun für die Jahre 2006 bis 2009 entrichten müssen, könnten sich Schätzungen zufolge auf 2 Milliarden Euro belaufen. Das ist die Konsequenz aus einer lang erwarteten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), die am späten Freitagabend veröffentlicht wurde (Az.: 1 ABN 27/12, 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11).
„Die im Dezember 2002 gegründete CGZP war nie tariffähig,“ entschieden die Erfurter Bundesrichter. Damit sind alle Tarifverträge hinfällig, die die CGZP jemals abgeschlossen hat. Ohne Tarifverträge gilt in Deutschland jedoch das Equal-Pay-Prinzip; die betroffenen Zeitarbeitnehmer können damit das gleiche Gehalt verlangen wie die vergleichbare Stammbelegschaft in dem jeweiligen Entleiherbetrieb. Dadurch steigen auch die Sozialabgaben, die die Arbeitgeber rückwirkend für ihre Angestellten abführen müssen. Seit Juli 2011 hat die Deutsche Rentenversicherung bei mehr als 2100 Zeitarbeitsfirmen Betriebsprüfungen eingeleitet.
Der höchstrichterliche Beschluss ist die konsequente Fortführung einer Grundsatzentscheidung vom Dezember 2010, in der das Bundesarbeitsgericht der CGZP die Tariffähigkeit zum damaligen Zeitpunkt absprach. Die Entscheidung sorgte damals schon für erheblichen Wirbel, weil das Bundesarbeitsgericht 60 Jahre nach Einführung des Tarifvertragsgesetzes erstmals den notwendigen Rechtsrahmen für die Gründung einer Tarifgemeinschaft absteckte. Sie ließ allerdings in den Reihen der Zeitarbeitsfirmen noch Raum für Hoffnung, weil sie sich ausdrücklich nur auf den gegenwärtigen Zeitpunkt bezog. Die Satzung der CGZP, eine Tarifgemeinschaft mehrerer Einzelgewerkschaften, die im Christlichen Gewerkschaftsbund zusammengefasst sind, war seit ihrer Gründung im Jahr 2002 mehrfach geändert worden.
Mit der aktuellen Entscheidung ist nun klar, dass auch Nachzahlungen für bis zu vier Jahre vor der Grundsatzentscheidung geleistet werden müssen. Alle Ansprüche vor dem Jahr 2006 sind allerdings verjährt. Damit stellen die Bundesrichter die Weichen für zahlreiche Verfahren vor Arbeits- und Sozialgerichten in ganz Deutschland, in denen Zeitarbeitnehmer, aber auch die Deutsche Rentenversicherung Bund höhere Löhne und Sozialabgaben einfordern. Die Verfahren waren teilweise ausgesetzt worden, um die Entscheidung aus Erfurt abzuwarten.
In den Verfahren pochen die Zeitarbeitsfirmen auf Vertrauensschutz und argumentieren, sie durften davon ausgehen, dass die geschlossenen Tarifverträge wirksam sind. Zudem verweisen viele darauf, dass ihnen im Fall von horrenden Nachzahlungen die Insolvenz droht. Auf dieses Argument ließ sich etwa das Hessische Landessozialgericht jedoch nicht ein. Erst in der vergangenen Woche wies es in einem Eilverfahren die Klage einer Zeitarbeitsfirma ab, die sich gegen die Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung wehren wollte. Eine „unbillige Härte“ sahen die Richter in dem Vorgehen der Sozialversicherungsträger jedoch nicht.