Nicht für Wursthersteller : Gericht kappt Fleischgesetz
- Aktualisiert am
Ein Wursthersteller unterliegt laut dem Finanzgericht Hamburg nicht dem Fremdpersonalverbot. Bild: dpa
Einem norddeutschen Betrieb bleibt laut dem Finanzgericht Hamburg der mit dem Gesetz vermeintlich verbotene Einsatz von Zeitarbeitern erlaubt.
Das von Union und SPD durchgesetzte neue Arbeitsschutzgesetz für die Fleischbranche gilt nicht automatisch für Wursthersteller – obwohl es eigentlich neben Schlachthöfen auch die Fleischverarbeitung erfassen soll. Das Finanzgericht Hamburg ist nun, zumindest im Eilverfahren, dem Antrag eines norddeutschen Wurstherstellers gefolgt: In einem am Montag veröffentlichten Beschluss stellt es fest, dass dieser „kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei und somit nicht dem Fremdpersonalverbot“ des neuen Gesetzes unterliege (Az 4 V 33/21). Damit bleibt dem Betrieb der mit dem Gesetz vermeintlich verbotene Einsatz von Zeitarbeitern erlaubt.
Das Finanzgericht Hamburg hat für Marktordnungsverfahren eine überregionale Zuständigkeit. Im aktuellen Fall betont es, dass ein Großteil der Tätigkeiten bei dem Wursthersteller keine direkte Arbeit mit dem Fleischprodukt sei. Dies gelte für Arbeitsschritte „wie etwa die Zusammenstellung und weitere Verpackung dieser Nahrungsmittel zum Versand oder zum Verkauf“ ebenso wie für Verwaltung und Marketing. In der Gesamtbetrachtung setze das Unternehmen sein Personal vorwiegend außerhalb der Fleischverarbeitung ein und falle daher nicht unter die neue Vorschrift.
Mit der Verschärfung der Sondervorschriften für Fleischbetriebe hatten Union und SPD 2020 auf die Empörung über Corona-Infektionen und schlechte Arbeitsbedingungen in Schlachthöfen reagiert. Über das Verbot von Zeitarbeit gab es schon im Gesetzgebungsverfahren heftigen Streit – gerade weil es nicht nur für Großschlachtereien wie die Firma Tönnies gelten sollte, sondern auch für Wursthersteller, die das Fleisch nur kaufen und weiterverarbeiten, ohne selbst mit fragwürdigen Arbeitsbedingungen aufgefallen zu sein. Gegen das gesetzliche Zeitarbeitsverbot für Fleischbetriebe haben außerdem kürzlich vier große Zeitarbeitsfirmen Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Sie stufen dieses aus ihrer Sicht unverhältnismäßige Verbot als Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit ein.