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Musikrechte : Youtube gewinnt wieder gegen Gema vor Gericht

  • Aktualisiert am

Der Konflikt von Youtube und Gema wird wohl in die nächste Instanz gehen. Bild: dpa

Solange Gema und Youtube streiten, können deutsche Nutzer der Videoplattform viele Musiktitel nicht abspielen. Vor Gericht hat die Gema nun wieder eine Schlappe erlitten. Aber das letzte Wort ist in der Angelegenheit noch nicht gesprochen.

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          Der Youtube-Nutzer kennt es: Das traurige, rote Gesicht, das den Nutzer darüber informiert, dass ein bestimmter Musiktitel nicht abgespielt werden kann, weil die Gema die erforderlichen Musikrechte nicht eingeräumt hat. Dahinter steckt ein langwieriger Rechtstreit zwischen dem Musikrechteverwerter Gema und der Online-Plattform YouTube , der vor dem Oberlandesgericht (OLG) München nun in die zweite Runde ging.

          Eine Einigung ist nicht in Sicht: Das OLG München hat eine Schadenersatzklage der Gema am Donnerstag abgelehnt. Der Vorsitzende Richter Rainer Zwirlein bestätigte damit das Urteil des Münchner Landgerichtes aus dem vergangenen Jahr (Gz.: 33 O 9639/14). Der Streitwert des Verfahrens ist auf 1,6 Millionen Euro festgesetzt.

          Dass der jahrelange Rechtsstreit mit dem Urteil beigelegt ist, ist allerdings unwahrscheinlich. „Wir werden hier nur den Revisionsführer bestimmen“, sagte Richter Zwirlein. Voraussichtlich heißt die nächste Station: Bundesgerichtshof (BGH). „Sollte die Klagepartei auch dort kein Glück haben, gibt es noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde.“

          „Es ist ein Automatismus“

          Im Kern dreht sich der schon seit Jahren währende Streit um die Frage, ob YouTube ein Musikdienst ist und damit in der generellen Verantwortung für die dort eingestellten Inhalte steht oder nur eine Plattform für die Verbreitung von Inhalten seiner Nutzer bietet.

          Das OLG folgte am Donnerstag der YouTube-Argumentation, die Plattform sei in erster Linie ein technischer Dienstleister. „Es ist ein Automatismus“, betonte Zwirlein. Sobald ein Nutzer dort ein Video hochlade, sei es schon für die Öffentlichkeit zugänglich - ohne Zutun von YouTube. Die Plattform stelle lediglich „Werkzeuge zur Verfügung“.

          Die Gegenseite argumentiert, YouTube sei ein Musikportal, das die Inhalte dauerhaft zur Verfügung stelle. Die „entscheidende Tathandlung“ sei „das dauerhafte Bereithalten“, sagte ein Rechtsvertreter der Gema vor Gericht. „Das tut faktisch nicht der Uploader, das tut die Beklagte.“ Das Gericht sah das anders.

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