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Bundesverfassungsgericht : EZB-Anleihekäufe verstoßen teilweise gegen Grundgesetz

Andreas Voßkuhle, Vorsitzender des Zweiten Senats beim Bundesverfassungsgericht, verkündet das Urteil zu milliardenschweren Staatsanleihenkäufen der Europäischen Zentralbank. Bild: dpa

Das Bundesverfassungsgericht schreitet gegen den Aufkauf von Staatsanleihen durch die EZB ein – und nimmt Bundesregierung und Bundesbank in die Pflicht. Was daraus wirklich folgt, ist unter Fachleuten umstritten.

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          Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag erstmals gegen Krisenmaßnahmen der Europäischen Zentralbank (EZB) interveniert und die billionenschweren Käufe von Staatsanleihen beanstandet. Die Richter stellten sich damit explizit gegen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der das Anleihekaufprogramm PSPP noch gebilligt hatte.

          Corinna Budras
          Wirtschaftskorrespondentin in Berlin.

          Damit hat das Bundesverfassungsgericht den Beschwerdeführern überwiegend Recht gegeben. Diese hatten der Notenbank vorgeworfen, mit dem PSPP verbotene Staatsfinanzierung zu betreiben und sich in die Wirtschaftspolitik der europäischen Staaten einzumischen.

          Bundesverfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle gestand zu Beginn der Urteilsverkündung ein, dass die Entscheidung in diesen Corona-Krisenzeiten „irritierend“ wirken könnte, aber die Entscheidung werde von der überwiegenden Mehrheit des Senats getragen. Nur ein Richter hatte sich gegen das Urteil ausgesprochen.

          Im Zentrum des Rechtsstreit steht das „Public Sector Purchase Program“ (PSPP), mit dem die EZB seit 2015 Staatsanleihen im Wert von mehr als zwei Billionen Euro aufgekauft hat. Damit pumpt sie Liquidität in den Markt, um die Wirtschaft anzukurbeln.

          Das Bundesverfassungsgericht kann nicht direkt über die EZB entscheiden, weil sie als europäische Institution nicht dem deutschen Grundgesetz unterliegt. Das Gericht kann deshalb nur Bundesregierung, Bundestag und Bundesbank in die Pflicht nehmen.

          Dreimonats-Frist für die Bundesbank

          Das hat es mit dem Urteil auch getan: Bundesregierung und Bundestag hätten die Beschwerdeführer, darunter mehrere Unternehmer sowie der AfD-Gründer Bernd Lucke, in ihren Grundrechten verletzt, weil sie nicht darauf hinwirkten, dass die EZB ihre Beschlüsse zur Durchführung des Kaufprogramms auf ihre Verhältnismäßigkeit prüfe, entschieden die Richter. Dies muss sich nun ändern: „Bundesregierung und Deutscher Bundestag sind aufgrund ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet, der bisherigen Handhabung der PSPP entgegenzutreten“, heißt es in dem Urteil.

          Wichtig ist das Urteil auch für die Bundesbank: Der Notenbank ist es mit einer Übergangsfrist von drei Monaten untersagt, an der Umsetzung und dem Vollzug der Beschlüsse weiter mitzuwirken, sofern der EZB-Rat in einem neuen Beschluss nicht nachvollziehbar darlegt, dass das Programm verhältnismäßig ist.

          Unter Ökonomen sorgte immerhin für Erleichterung, dass das Bundesverfassungsgericht die Anleihekäufe nicht grundsätzlich als verbotene Staatsfinanzierung wertete, sondern vor allem darauf pochte, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen in den Blick zu nehmen. „Im Kern hat das Verfassungsgericht der EZB grünes Licht gegeben“, sagte etwa Jörg Krämer, Chefvolkswirt der Commerzbank. Mit einer „Armada an Spezialisten“ werde es der EZB ein Leichtes sein, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen. „Die Anleihekäufe der EZB werden weiter gehen. Daran wird das heutige Urteil nichts ändern.“

          Andere Analysten sehen allerdings Beschränkungen für das aktuelle Corona-Krisenprogramm, das unter dem Kürzel PEPP („Pandemic Emergency Purchase Programme“) bekannt ist. Karlsruhe habe die Grenzen für Anleihekäufe betont, sagt Holger Schmieding von der Berenberg Bank. „Das kann es der EZB schwerer machen, das PEPP weiter auszudehnen.“

          Harte Worte gab es aus Karlsruhe auch für den EuGH. Das Luxemburger Gericht hatte trotz der Bedenken des Verfassungsrichter im Dezember 2018 entschieden, dass die EBZ noch innerhalb ihres Mandats agiere. Diese Entscheidung sei „schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar“, weil es die tatsächlichen Auswirkungen des Programms  vollständig ausklammere, stellten die Verfassungsrichter am Dienstag fest.

          Diese seien jedoch erheblich und könnten ähnliche Auswirkungen haben wie Finanzhilfen aus dem europäischen Stabilitätsfonds ESM. Sie beträfen nahezu alle Bürgerinnen und Bürger in ökonomischer und sozialer Hinsicht als Aktionäre, Mieter, Immobilienbesitzer, Sparer oder Versicherungsnehmer. Das hätte die EZB bei ihren Beschlüssen berücksichtigen müssen, dies sei jedoch nicht geschehen.   

          Die Richter stellten damit erstmals in ihrer Geschichte einen „ausbrechenden Rechtsakt“ („ultra vires“) der Luxemburger Richter fest, der es dem deutschen Verfassungsgericht ausnahmsweise erlaubt, von der vorgegeben Linie abzuweichen. Damit kommt es zu einem offenen Konflikt zwischen dem höchsten Gericht in Deutschland und dem höchsten Gericht der Europäischen Union.

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