EuGH-Urteil : Luxusanbieter dürfen Vertrieb über Internet-Plattformen untersagen
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Der Kosmetikhersteller Coty hat geklagt für mehr Rechte im Online-Handel. Bild: Reuters
Dürfen Anbieter von Luxuswaren ihren Vertrieb über das Internet durch Dritte einschränken? Ja, hat jetzt das höchste Gericht der EU entschieden.
Anbieter von Luxuswaren dürfen ihren Vertriebspartnern verbieten, die Produkte auf Internet-Plattformen wie Amazon einzustellen. Das sei nach EU-Kartellrecht zulässig, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) an diesem Mittwoch in Luxemburg.
Im konkreten Fall ging es um den Kosmetika-Anbieter Coty, der seine Produkte nur über autorisierte Händler vertreibt und diesen strenge Vorgaben macht. Unter anderem ist den Partnern vertraglich verboten, die Kosmetika über normale Online-Kanäle zu vertreiben.
Als ein Händler sie dennoch auf der deutschen Amazon-Seite anbot, beantragte Coty vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eine Untersagung. Das Gericht sah in den Coty-Vertragsklauseln einen möglichen Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht und bat den EuGH um Klarstellung.
Die Luxemburger Richter hielten die Vorgaben nun jedoch für zulässig. „Selektive Vertriebssysteme“ seien für Luxuswaren erlaubt, wenn dies der „Sicherstellung des Luxusimages“ diene. Damit sei auch das Verbot eines Vertriebs über Drittplattformen kartellrechtlich erlaubt, sofern es dazu beitrage, das Luxusimage zu wahren, und sofern es einheitlich angewandt werde und verhältnismäßig sei. Im vorliegenden Fall nimmt der EuGH das an, überlässt die Überprüfung aber den Frankfurter Richtern (Aktenzeichen: C-230/16).