EuGH-Urteil : Mentholzigaretten bleiben verboten
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Verschiedene Zigarettensorten mit Mentholgeschmack, aufgenommen im Jahr 2012 Bild: dapd
Stufenweise werden aromatisierte Tabakwaren in der EU verboten. Dagegen hat ein Berliner Unternehmen vor dem EuGH geklagt – und verloren.
Das schrittweise Verbot von Mentholzigaretten und ähnlichen aromatisierten Tabakwaren ist rechtens. Das urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg. Hintergrund ist der Fall eines Berliner Familienunternehmens, das in Deutschland gegen die Umsetzung der EU-Tabakrichtlinie geklagt hatte. (AZ: C-220/17)
Eine der Spezialitäten der Firma stellte laut EuGH vor Inkrafttreten der Richtlinie aromatisierter Tabak zum Selbstdrehen dar. Der Gerichtshof erkannte nun für rechtmäßig, dass Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit charakteristischem Aroma, deren EU-weite Verkaufsmenge unter einer bestimmten Schwelle bleiben, schon ab Mai 2016 verboten wurden. Das Verbot bei höheren Mengen gilt erst Mai 2020.
Die verschiedenen Fristen seien legitim, „um den Verbrauchern von Erzeugnissen mit hohen Verkaufsmengen ausreichend Zeit zu geben, zu anderen Erzeugnissen zu wechseln“, erklärte der EuGH. Insgesamt verwies das Gericht für die Verhältnismäßigkeit des Verbots auf den Schutz der Gesundheit. Es sei dabei unbestritten, dass bestimmte Aromen besonders für junge Leute attraktiv seien und den Einstieg in den Tabakkonsum erleichterten.
Mit Blick auf Informationen auf den Packungen urteilte das Gericht unter anderem, dass diese auch dann zu Recht verboten seien, wenn es sich um nicht Werbung handele. Der Gesetzgeber habe nämlich „nicht zwischen werblichen Informationen und nicht werblichen Informationen unterscheiden“ wollen, hieß es.