Urheberrechtsreform : Regierung enttäuscht mit Vorschlag zu Upload-Filtern
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Lassen sich die Uploadfilter verhindern? Bild: dpa
Die Bundesregierung wollte Upload-Filter zum Aufspüren von Urheberrechtsverletzungen eigentlich verhindern. Alles nur leere Versprechungen?
Geht es nach den Versprechungen der Bundesregierung, ist die Gefahr der Uploadfilter gebannt. Vor einigen Wochen erst hat Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) dies wieder beteuert, als sie im Juni den Diskussionsentwurf zur Umsetzung der europäischen Urheberrechtsreform vorstellte. „Uploadfilter werden dadurch weithin überflüssig“, versprach Lambrecht. „Der Gefahr des ,Overblocking‘ werden wir wirksam begegnen.“ Zu groß war die Empörung von Youtubern, Internetberühmtheiten und Plattformbetreibern gegen diese Software-Lösungen, die künftig das Internet automatisch von Urheberrechtsverletzungen befreien sollen. Etliche Kritiker mahnten damals an, dass dies nur um den Preis der freien Meinungsäußerung und der Kreativität möglich sei.
Nun mehren sich die Anzeichen, dass es womöglich nicht weit her ist mit dem Versprechen der Bundesregierung. Das legt eine bisher unveröffentlichte Studie der FDP-nahen Friedrich-Naumann-Stiftung nahe. Diese kommt zu dem Schluss, dass sich Uploadfilter bei der Umsetzung der entsprechenden Richtlinie in nationales Recht kaum verhindern lassen, obwohl sie gar nicht als offizielle Maßnahme in der Reform vorgeschrieben sind. Der Streit entbrannte stets an Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform, der die Plattformbetreiber künftig für Urheberrechtsverletzung in Haftung nehmen sollte. Um dies zu vermeiden, müssen die Anbieter auf die automatisierten Prozesse von Uploadfiltern setzen; die Google-Tochtergesellschaft Youtube setzt diese schon seit geraumer Zeit mit unterschiedlichem Erfolg ein.
Nun stellt die Studie der Friedrich-Naumann-Stiftung fest: „Die im Vorfeld der EU-Urheberrechtsreform geäußerte Grundsatzkritik, dass Artikel 17 letztlich einen Zwang zur Einführung von Uploadfiltern für die Betreiber von Plattformen zur Folge haben wird, lässt sich im Rahmen der nationalstaatlichen Umsetzung nicht ausräumen; dafür reicht der vom EU-Gesetzgeber eingeräumte Umsetzungsspielraum nicht aus.“ Die Pläne des Justizministeriums könnten die Auswirkungen eines solchen Filters allerdings „ein wenig“ einschränken, da es künftig Ausnahmen für „Bagatellnutzungen“ geben soll sowie eine pauschale Vergütung durch Zwangslizenzen.
Internetwirtschaft ist enttäuscht
Auch der Verband der Internetwirtschaft, Eco, zeigte sich enttäuscht über den Diskussionsentwurf. Damit würden Uploadfilter nicht ausgeschlossen – auch nicht für kleinere Anbieter. Damit bleibe die Bundesregierung klar hinter ihren Versprechungen bei der Protokollerklärung zum Ratsbeschluss zurück, bei dem Deutschland einen überwiegenden Verzicht von Uploadfiltern bei der Umsetzung bekundete.
Das Bundesjustizministerium will Uploadfilter dadurch vermeiden, dass Nutzer künftig ihre Beiträge als Ausnahmen kennzeichnen können. Damit sollen sie deutlich machen, dass in diesem Fall kein Urheberrechtsverstoß vorliegt und der Beitrag nicht geblockt werden muss. Schließlich lautet ein Hauptvorwurf, die eingesetzte Software würde häufig zu ungenau arbeiten und auch Beiträge entfernen, die bei einer vertieften Prüfung keine Verstöße aufweisen. Allerdings stößt auch dieser Mechanismus an seine Grenzen, wenn die Kennzeichnung von Nutzern missbräuchlich eingesetzt wird. Dann wird die automatische Löschung wieder eingesetzt. „Die Kennzeichnung erlaubter Nutzungen durch den Nutzer mag Uploadfilter auf den ersten Blick überflüssig erscheinen lassen“, sagte der Eco-Vorstandsvorsitzende Oliver Süme. „Da jedoch Inhalte zu sperren sind, deren Kennzeichnung ‚offensichtlich unzutreffend‘ ist, handelt es sich eher um einen Placebo-Effekt.“
Die Liste der Kritikpunkte ist so lang, dass die Friedrich-Naumann-Stiftung einen denkbar pragmatischen Ansatz wählt: Sie rät dazu, die Umsetzung von Artikel 17 so auszugestalten, dass der Geltungsbereich möglichst klein ist – um die Schwierigkeiten in der Praxis wenigstens auf einen kleinstmöglichen Personenkreis zu beschränken.