BGH-Urteil : Facebook muss Pseudonyme auf seiner Plattform dulden
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Meta-Chef Mark Zuckerberg Bild: AP
Wer schon seit Jahren ein Pseudonym auf Facebook nutzt, darf dies auch weiterhin tun. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Für Nutzer, die neu hinzukommen, ist die Rechtslage weiterhin unklar.
Das soziale Netzwerk Facebook darf nicht uneingeschränkt darauf pochen, dass seine Nutzer ihre richtigen Namen verwenden. Menschen, die sich schon vor vier Jahren unter einem Pseudonym angemeldet haben, dürfen dies auch weiterhin nutzen. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag in einem Grundsatzurteil klargestellt und damit die Nutzungsbedingungen in diesen Fällen für rechtswidrig erklärt (Az.: III ZR 3/21 und III ZR 4/21).
Offen ist die Rechtslage für alle Nutzer, die erst nach dem 25. Mai 2018 angemeldet sind und ein Pseudonym führen. Seit diesem Tag gilt die europäische Datenschutz-Grundverordnung in Deutschland – und sie stiftet noch immer Verwirrung.
Geklagt hatten zwei Nutzer, die ihr Facebook-Konto jeweils unter einem Pseudonym eingerichtet und benutzt hatten und sich gerne weiterhin unerkannt im sozialen Netzwerk bewegen wollten. Das widerspricht jedoch den Nutzungsbedingungen des Konzerns, die er zuerst 2015 eingeführt und im April 2018 weiter ausgebaut hat. Danach sind die Kunden verpflichtet, bei der Nutzung des Netzwerkes den Namen zu verwenden, der auch im normalen Leben gilt.
Mittel gegen Hass und Hetze
In den beiden Fällen hatte Facebook im Jahr 2018 bei den Nutzern nachgefragt und keine Bestätigung über die korrekten Namen bekommen, deshalb sperrte das Unternehmen die jeweiligen Konto zunächst. Zumindest in einem Fall dauert die Sperre noch immer an; die Klägerin fordert, diese aufzuheben. Im zweiten Fall lenkte der Nutzer ein und änderte seinen Profilnamen, das Konto wurde daraufhin wieder freigegeben.
Auch er ist aber an einer grundsätzlichen Klärung interessiert. Die Kläger argumentierten, die Pflicht zu Klarnamen stoße auf datenschutzrechtliche Bedenken. Außerdem verstießen die Nutzungsbedingungen gegen das Telemediengesetz und seien damit rechtswidrig. Dort ist eindeutig festgelegt, dass Diensteanbieter die Nutzung eines Pseudonyms ermöglichen müssen, sofern dies „technisch möglich und zumutbar“ ist. Wegen der Datenschutz-Grundverordnung ist umstritten, ob diese Regelung in Deutschland noch gelten darf. Die europäischen Regeln enthalten solch eine Bestimmung gerade nicht.
Damit liegt hier der eher ungewöhnliche Fall vor, dass die deutschen Regeln strenger sind als die europäischen Vorgaben. Der BGH musste am Donnerstag jedoch nicht klären, welche Konsequenzen das hat. Für alle Fälle nach dem 25. Mai 2018 ist die Rechtslage also weiterhin offen.
Darauf verwies auch eine Sprecherin des Facebook-Mutterkonzerns Meta: „Wir nehmen die heutige Entscheidung zur Kenntnis, die ausdrücklich auf einer überholten Rechtslage basiert“, betonte sie. „Facebook ist eine Plattform, auf der sich Menschen mit ihrem echten Namen miteinander verbinden und austauschen können. Die Nutzung von echten Namen trägt zur Authentizität auf der Plattform bei.“
Die Pflicht, Klarnamen zu führen, ist für Facebook ein weiteres Mittel im Kampf gegen Hass und Hetze im Netz. Menschen, die andere beleidigen oder zur Gewalt aufrufen, nutzen häufig nicht ihre richtigen Namen in den Netzwerken. Es ist deshalb schwer, gegen sie vorzugehen. Auf der anderen Seite betonen insbesondere Menschenrechtsaktivisten, dass es möglich sein muss, in Netz angstfrei seine Meinung zu äußern. In bestimmten Konstellationen sei dies aber nur unter Nutzung eines Pseudonyms möglich.