Vergleichsportal : Check24 muss sich vor Gericht verantworten
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Das Logo von Check24 Bild: dpa
Versicherungskaufleute werfen dem Portal einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot vor. Jetzt verhandelt das Landgericht München über die Klage.
„Check24 feiert zehn Jahre“, war im September und Oktober vorigen Jahres auf der Homepage des Vergleichsportals zu lesen, parallel dazu wurden sogenannte „Versicherung-Jubiläums-Deals“ ausgelobt. Diese Angebote haben am heutigen Dienstag ein gerichtliches Nachspiel. Denn der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), sieht in den „Jubiläums-Deals“, mit denen Check24 den Kunden Prämien für den Versicherungsabschluss versprochen hatte, einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot. Jetzt verhandelt das Landgericht München über die Klage.

Wirtschaftskorrespondent in München.
Bevor es zum Urteil kommt, fand BVK-Präsident Michael Heinz gegenüber der F.A.Z. deutliche Worte: „Check 24 begeht kalkulierten Rechtsbruch.“ Nach Auffassung des BVK verbietet das Provisionsabgabeverbot bereits das Versprechen von Sondervergütungen jeder Art. Check24 versuche die Regelung zu umgehen, indem die Prämien nicht über die eigenen Versicherungsvermittler-Gesellschaften erstattet würden – sondern über die Check24 GmbH, die selbst gar nicht Versicherungsvermittler sei und daher gar nicht durch das Verbot beschränkt werde.
Vom 20. September bis 10. Oktober hat das 1999 gegründete Unternehmen das Markenjubiläum von Check 24 gefeiert. „Bei den ,Jubiläums Deals’ ging es weder um eine Reduzierung der von dem Versicherungsnehmer versicherungsvertraglich geschuldeten Versicherungsbeiträge noch um eine Weitergabe der von dem Versicherungsvermittler vereinnahmten Provisionen“, sagte ein Unternehmenssprecher. Somit stehe die Aktion nicht im Konflikt mit dem geltenden Recht. Bei jeder „der aktionsgegenständlichen Versicherungsarten“ habe dies für alle über das Check-24-Portal in dem Aktionszeitraum abschließbaren Produkte gegolten. Bestimmte Versicherungen oder bestimmte Tarife seien in dieser Aktion nicht präferiert worden. „Vielmehr wurde lediglich die Treue der Kunden zur Check24 GmbH durch Nutzung des Kundenkontos belohnt“, sagte der Sprecher und äußerte noch eine Vermutung, was im Kern hinter der Klage des BVK stecke: „Dem BVK scheint es mit der Klage erneut nicht um die Verbraucher zu gehen, sondern nur um den persönlichen Kreuzzug von Herrn Heinz gegen Check 24.“
Abschluss unnötiger Policen
Tatsächlich verbinden den BVK und Check24 seit einigen Jahren mehrere juristische Auseinandersetzungen. Die Liste der Vorwürfe des BVK reicht von Intransparenz über Verbrauchertäuschung bis hin zu Rechtsverstößen. In einem Verfahren vor gut zwei Jahren ging es um den Vorwurf, der Internetauftritt des Vergleichsportals verstoße gegen die sogenannten Marktverhaltensregeln: So sei dem Kunden auf den Check-24-Seiten gar nicht klar, dass das Portal Verträge vermittle und dafür Provisionen bekomme. Das Landgericht München verhängte damals ein Ordnungsgeld. Vor Monaten nahm das Bundeskartellamt in einer Sektorenuntersuchung 36 relevante Vergleichsportale unter die Lupe und monierte „eine Anzahl von möglichen Rechtsverstößen“ – von unzulässiger Irreführung bis zu verdeckter Werbung.
Der jüngste Fall erzürnt BVK-Präsident Heinz aber auch deshalb, weil den Versicherungsvertretern stets der Vorwurf gemacht wurde, sie würden den Kunden zu viele Policen andrehen. „Jahrzehntelang wurde der provisionsgetriebene Versicherungsverkauf beklagt. Seit zwei Jahren verhindert das Provisionsabgabeverbot diese Verwerfungen und jetzt wird es von einem Internetportal ausgehebelt“, klagte Heinz. Solche Angebote wie die von Check24 seien nicht zum Vorteil des Verbrauchers, weil sie zum Abschluss unnötiger Policen führen könnten. Für Heinz steht außer Frage, dass das Gericht dem Geschäftsgebaren von Check24 einen Riegel vorschieben müsste: „Jeder einzelne Versicherungsvertreter müsste die Konsequenzen tragen, wenn er gegen das Provisionsabgabeverbot verstieße.“