BGH entscheidet : Facebook muss Datensammlung einschränken
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Verbraucherschützer und Kartellrechtler begrüßen die jüngste Entscheidung gegen Facebook. Bild: dpa
Facebook muss die vom Bundeskartellamt verlangten strengeren Regeln für die Sammlung und Auswertung von Nutzerdaten sofort umsetzen. Doch zu Ende ist der Streit noch nicht.
Facebook muss die vom Bundeskartellamt verlangten strengeren Regeln für die Sammlung und Auswertung von Nutzerdaten sofort umsetzen, obwohl dagegen noch eine Klage des amerikanischen Internetriesen vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf läuft. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Eilverfahren entschieden.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob Nutzer des sozialen Netzwerks ausdrücklich einwilligen müssen, dass Facebook Daten auf fremden Internetseiten sammelt. Das betrifft die Schnittstellen etwa über die „Like“- und „Share“-Schaltflächen, die millionenfach auf Internetseiten und in Apps verbaut sind.
Weiter erlaubt bliebe Facebook, Daten aus seinem Chatprogramm Whatsapp, der Fotoplattform Instagram und anderen konzerneigenen Diensten zu sammeln. Aber diese Daten dürften nach den Vorgaben des Kartellamtes ebenfalls nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Kunden mit den Facebook-Nutzerkonten zusammengeführt werden.
Facebooks dominante Marktposition
In der bisherigen Praxis sieht das Kartellamt einen Verstoß gegen den Datenschutz, bei dem Facebook seine marktbeherrschende Stellung missbrauche. Diese Begründung sei nicht zu beanstanden, so der BGH.
Die juristische Auseinandersetzung an der Schnittstelle von Wettbewerbs- und Datenschutzrecht bewegt sich auf Neuland. Der Vorsitzende Richter am BGH, Peter Meier-Beck, verwies während der mündlichen Verhandlung auf die rasante technische Entwicklung der vergangenen Jahre.
Es gebe deshalb im Recht wenig spezifische Grundlagen für eine Entscheidung. „Das kann allerdings nicht bedeuten, dass das Kartellrecht sich herauszuhalten hätte“, sagte er in der mündlichen Verhandlung.
Greift das Kartellrecht?
Das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) hatte im vorigen Jahr Zweifel am Vorgehen des Kartellamtes geäußert und deshalb die Umsetzung der Entscheidung gegen Facebook vorläufig ausgesetzt. Dagegen hat sich das Kartellamt mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem BGH erfolgreich zur Wehr gesetzt.
Jetzt ist wieder das OLG am Zuge. Im Hauptverfahren muss es entscheiden, ob es bei den im Februar 2019 vom Kartellamt angeordneten Beschränkungen bleibt. Allerdings bestätigt der BGH die Argumentationslinie der Bonner Wettbewerbshüter: Diese stützen sich auf die dominante Marktposition von Facebook.
Weil die Kunden keine echte Alternative hätten, sei Facebook dazu in der Lage, sich von ihnen einen pauschalen Freibrief für das Sammeln, Zusammenführen und Auswerten der Nutzerdaten ausstellen zu lassen. Die bloße Zustimmung zu den allgemeinen Nutzungsbedingungen reiche für eine derartig intensive Datenverarbeitung nicht aus. Vielen Facebook-Nutzern sei gar nicht bewusst, dass Facebook „nahezu unbegrenzt jegliche Art von Nutzerdaten aus Drittquellen“ sammele und auswerte.
Das OLG hatte in seinem Zwischenentscheid „schon auf der Grundlage einer summarischen rechtlichen Prüfung ernstliche Zweifel“ angemeldet. Die Unkenntnis über den Inhalt der Nutzungsbedingungen beruhe nicht auf der Marktmacht von Facebook, sondern auf der Gleichgültigkeit oder Bequemlichkeit der Nutzer. Diese seien nicht in einer Zwangslage, sondern wägten ab zwischen der Weitergabe ihrer Daten und den Vorteilen des für sie ansonsten kostenlosen Dienstes.
Es gebe deshalb keinen Kausalzusammenhang zwischen der marktbeherrschenden Stellung von Facebook und einem angeblichen Verstoß gegen Datenschutzrecht. Selbst wenn Facebook gegen den Datenschutz verstoße, biete das Wettbewerbsrecht keinen Ansatz, dagegen vorzugehen.