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Nach Gerichtsurteil : Apple erlaubt digitales Erben

  • -Aktualisiert am

Eine Frau betrachtet die Internetseite des Online-Speicherdienstes iCloud von Apple. Bild: dpa

Apple gewährt den Erben eines Verstorbenen Zugang zu dessen Daten in der iCloud – aber erst nach einer Klage. Braucht es doch noch ein Gesetz?

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          Nach dem Tod fallen Unterlagen und auch Korrespondenz in die Hände der Erben – das gilt jedenfalls für greifbare Gegenstände. Für digitale Konten ist die Lage hingegen bis heute schwierig, obwohl inzwischen ein Grundsatzurteil die Frage geklärt haben sollte. Das zeigt sich am kalifornischen Konzern Apple, der den Erben eines iCloud-Kontos zunächst den Zugang verweigerte. Erst auf eine Klage am Landgericht Münster hin kommt Bewegung in die Sache.

          In dem Fall wollten die Angehörigen an das iCloud-Konto ihres im Ausland verstorbenen Verwandten. Der Dienst verbindet Daten aus unterschiedlichen Anwendungen von Apple, darunter Notizen, Mails, Dokumente und Fotos. Apple lehnte allerdings zunächst ab. Die Erben klagten schließlich vor dem Landgericht Münster – dort verteidigte Apple sich nicht weiter, so dass das Gericht den Klägern den Zugang zusprach (Az.: 014 O 565/18). Allerdings könnte der Konzern die Entscheidung noch angreifen.

          In einem sehr ähnlichen Fall hatte der Bundesgerichtshof vor einiger Zeit entschieden, dass Eltern als Erben ihrer vermutlich durch Suizid verstorbenen Tochter auf deren Facebook-Benutzerkonto zugreifen durften. Facebook hatte sich geweigert, weil dadurch auch persönliche Daten anderer Nutzer, mit denen die Verstorbene Nachrichten austauschte, an die Erben gelangten. „Erben haben grundsätzlich – nicht nur in Einzelfällen – das Recht, auf die Daten der Verstorbenen zuzugreifen“, heißt es in einer Mitteilung des Rechtsanwalts Steffen Kurth der Kanzlei Brandi.

          Die Rechte von Erben am digitalen Nachlass seien nun gestärkt worden. Die Entscheidung enthält allerdings keine inhaltlichen Ausführungen, weil sie nur aufgrund Apples Passivität erging, nicht aus Überzeugung der Richter in der Sache („Versäumnisurteil“). Eine gesetzliche Regelung zum Digitalen Nachlass gibt es bislang nicht.

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