Dieselskandal : EuGH stärkt Umweltverbände
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Abgasstreit ohne Ende: Im Mittelpunkt stehen immer noch Volkswagen-Diesel nach dem Euro-5-Standard, der von 2011 bis 2014 galt. Bild: dpa
Das Kraftfahrtbundesamt hat umstrittene Thermofenster in Diesel-Pkw genehmigt. Dagegen hat die Deutsche Umwelthilfe geklagt. Das war zulässig, urteilte nun der EuGH.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat grünes Licht gegeben für zahlreiche Gerichtsverfahren, die die Deutsche Umwelthilfe wegen Genehmigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes im Zusammenhang mit dem Dieselskandal angestrengt hat. Die Umweltvereinigung sei klagebefugt; sie könne gerichtlich gegen Typengenehmigungen vorgehen, mit denen das Kraftfahrt-Bundesamt temperaturgesteuerte Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen (sogenannte Thermofenster) für zulässig erklärt hatte, entschied der EuGH am Dienstag in einem Grundsatzurteil zur Klageberechtigung von Umweltverbänden (C-873/19).
Deutschland sei nach Völker- und EU-Recht verpflichtet, einer Umweltvereinigung wie der Deutschen Umwelthilfe die gerichtliche Überprüfung von Vorschriften des EU-Umweltrechts zu ermöglichen. Rechtsanwalt Remo Klinger, der den Umweltverband vor dem EuGH vertrat, erläuterte, die Entscheidung zur Klagebefugnis habe für zahlreiche weitere Fälle Bedeutung, in denen es um die Einhaltung von EU-Umweltvorschriften in Genehmigungsverfahren gehe. Als Beispiel nannte Klinger die Zulassung von Pestiziden. Die Vorschrift, aus welcher der EuGH die Klagebefugnis ableite, sei „keine Spezialvorschrift für Autos“.
Die damalige Merkel-Regierung hatte im Streit über die Abschalteinrichtungen argumentiert, nach deutschem Recht sei die Umwelthilfe nicht klagebefugt. Im Übrigen sei das Thermofenster im Ausgangsfall – es ging um einen VW Golf Plus TDI mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 der Generation Euro 5 – mit EU-Recht vereinbar. Der EuGH schreibt dazu: „Eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.“ Im Ausgangsfall habe die Abgasrückführungsrate bei einem Temperaturdurchschnitt von 10,4 Grad Celsius bei 85 Prozent gelegen.
Hohe Hürden für Abschalteinrichtung
Ob das Kraftfahrt-Bundesamt die Abschalteinrichtung genehmigen durfte, muss nun das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht prüfen, das den Fall dem EuGH vorgelegt hatte. Die Hürden, die der Gerichtshof dafür schon im Sommer in einem österreichischen Fall formuliert hatte, sind sehr hoch. Ausnahmsweise könne die Software zulässig sein, wenn nachgewiesen werde, dass die Minderung der Emissionskontrolle „ausschließlich notwendig“ sei, um unmittelbare Risiken einer Motorbeschädigung oder eines Unfalls zu vermeiden und eine konkrete Gefahr beim Fahren mit dem Pkw bestehe.
Weiter verlangen die Richter, dass zum Zeitpunkt der Typengenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt keine andere technische Lösung zur Abwendung der Gefahr vorhanden sein durfte. Und selbst dann wäre die Abschalteinrichtung noch unzulässig, wenn sie die meiste Zeit des Jahres „unter normalen Fahrbedingungen funktionieren sollte“.
VW reagiert gelassen
VW reagierte gelassen auf das Urteil: „Die in Fahrzeugen des VW-Konzerns verwendeten Thermofenster bleiben unverändert zulässig. Sie schützen vor unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigungen oder Unfall. Die Risiken wiegen so schwer, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des Fahrzeugs darstellen können.“
Vor dem Verwaltungsgericht in Schleswig sind nach Auskunft der Deutschen Umwelthilfe Prozesse gegen 119 Freigabebescheide des Kraftfahrt-Bundesamtes anhängig. Dabei geht es nicht nur um Abschalteinrichtungen von VW, sondern weiterer in- und ausländischer Autohersteller wie Mercedes oder Peugeot. Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der Umwelthilfe, forderte Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) auf, darauf hinzuwirken, dass die ihm unterstellte Behörde alle rund 5 Millionen betroffenen Fahrzeuge zurückrufe. Im Verkehrsministerium sieht man jedoch keinen Handlungsbedarf. Das Kraftfahrt-Bundesamt stelle bereits sicher, dass die Maßstäbe des EuGH berücksichtigt würden. Ein Erfordernis von fachaufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Ministeriums ergebe sich nicht, sagte ein Sprecher der F.A.Z.