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Wenn die tatsächliche Fläche der Mietsache geringer ist als die vertraglich vereinbarte, sollte der Mieter nicht vorschnell die Miete mindern. Bild: dpa
Unterfällt ein ausgehängter Putzplan der Datenschutz-Grundverordnung? Und darf man „Fräulein“ eigentlich noch sagen? Die neuesten Entscheidungen zum Immobilienrecht.
Mündliche Fortsetzung eines Mietvertrags
Beendet eine wirksame Kündigung einen Mietvertrag und wird dieser dann mündlich zu abweichenden Bedingungen fortgesetzt, so ist die gesetzliche Schriftform nicht gewahrt. Folge ist, dass das Mietverhältnis jederzeit von den Parteien ordentlich gekündigt werden kann. In diesem Fall hatte der Vermieter das Mietverhältnis aus diversen Gründen fristlos gekündigt. Ob dies zulässig war oder es einer Abmahnung bedurft hätte, lies das Gericht offen. Denn auf jeden Fall sei die ordentliche Kündigung wegen des Schriftformfehlers zulässig gewesen. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 2. Oktober 2019, Az. 22 U 102/18.
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