Unzulässige Werbung : Der Frust der Verbraucher über leere Lager
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Verrbraucher klagen über leere Lager Bild: dpa
In Krisenzeiten werden immer mehr Produkte zur Mangelware. Das hat auch Konsequenzen für Onlinehändler. Sie müssen ihre Kunden warnen.
Die Folgen der Corona-Pandemie sind längst noch nicht überwunden, da führen der Ukrainekrieg und die Russlandsanktionen dazu, dass immer mehr Produkte zur Mangelware werden. Das hat weitreichende Folgen, auch für Onlineanbieter.
Die fehlende Verfügbarkeit bestimmter Waren im stationären Einzelhandel führt dazu, dass immer mehr Verbraucher – auch wenn sie bislang nicht zur typischen Zielgruppe gehörten – auf den Onlinehandel ausweichen. Anders als im stationären Handel, in dem der Kunde vor einem leeren Regal steht, ist hier das Risiko groß, dass Waren als verfügbar und versandbereit anzeigt werden, obwohl die Lagerbestände erschöpft sind. Je nach Art der Ware kann sich eine Nachlieferung auf unbestimmte Zeit verzögern oder aufgrund von Preiserhöhungen nicht mehr zum genannten Preis erfolgen.
Damit läuft der Onlinehändler nicht nur Gefahr, dass ihn zivilrechtliche Ansprüche des Kunden treffen, da Verträge nun einmal einzuhalten sind. Werden Produkte angepriesen, die nicht verfügbar sind, drohen auch wettbewerbsrechtliche Probleme. Diese rufen Wettbewerber und Verbände als zusätzliche Anspruchsinhaber auf den Plan. Unter Umständen kann es auch stationäre Händler treffen, sollten sie besonders mit Produkten werben, die eigentlich knapp sind.
Hat ein Unternehmer Grund zu der Annahme, dass die Ware nicht in angemessener Menge und für einen angemessenen Zeitraum zum genannten Preis zur Verfügung steht, muss er darauf hinweisen. Sonst verstößt er gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG). Dabei knüpft der gesetzliche Vorwurf allein an die fehlende oder unzureichende Aufklärung und damit die Täuschung der Verbraucher an.
Unzulässig ist es ebenfalls, mit Ware zu werben, die nicht vorhanden ist, sondern erst bestellt werden muss. Auch dies kann als Täuschung gewertet werden: Der Verbraucher geht berechtigterweise davon aus, dass besonders beworbene Produkte in ausreichender Menge vorhanden sind und grundsätzlich direkt mitgenommen werden können oder direkt lieferbar sind. Im Onlinehandel gilt es bereits als Werbung, wenn ein Produkt auf der Einstiegsseite des Webauftrittes besonders hervorgehoben wird.
Insbesondere Onlinehändler trifft daher die Pflicht, leicht lesbar, gut erkennbar und einfach verständlich darauf hinzuweisen, dass die angebotene Ware nicht verfügbar ist oder bestimmten Lieferfristen unterliegt. Auch müssen die Angaben zu den Internetangeboten ständig aktualisiert werden. Im stationären Handel sprechen die leeren Regale für sich. Sollte eines der vielen derzeit knappen Güter wieder verfügbar sein, muss der Anbieter Zurückhaltung bei entsprechender Werbung üben, solange nicht sichergestellt ist, dass der Vorrat für einen angemessenen Zeitraum ausreicht, um die erwartete Nachfrage zu befriedigen.
Bei Verstößen drohten Händlern bislang neben unzufriedenen Kunden auch Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche von Wettbewerbern und Verbänden. Vom 28. Mai 2022 an haben auch Verbraucher einen Schadenersatzanspruch. Kunden haben dann ein Recht auf Schadenersatz, wenn der Unternehmer unzulässige geschäftliche Handlungen vornimmt und der Verbraucher dadurch eine Entscheidung trifft, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Dieser Anspruch kann neben der Aufhebung des Vertrages unter anderem die Kosten für den Erwerb des Produktes, etwa Fahrtkosten zum Geschäft, oder für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Ansprüche umfassen.
Die Autorin ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Oppenhoff.