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Gastbeitrag : Das Ehegattensplitting: modern und sozial gerecht

  • -Aktualisiert am

Das Ehegattensplitting bietet Freiheit für alle und steht zu Unrecht in der Kritik. Bild: dapd

Das geltende Splittingverfahren steht zu unrecht in der Kritik. Es ist die logische und stimmige Konsequenz des Modells der Zugewinngemeinschaft.

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          Das Ehegattensplitting steht in jüngerer Zeit im Feuer. Publizistisch mag das der Wahlkampfzeit geschuldet sein. Die breite Kritik verdient aber Aufmerksamkeit. Ihr liegen nicht allein diffuse Gefühle eines Zu-kurz-Kommens zugrunde. Große Teile der Kritik beruhen dabei auf Unkenntnis des geltenden Rechts, seiner Stimmigkeit und seiner Wirkungen: Das Splittingverfahren ist kein überkommenes Relikt der späten 1950er-Jahre, es beruht nicht auf einem überholten Rollenmodell. Und es darf und muss niemanden von einer Erwerbstätigkeit abhalten.

          Wer die - auch in dieser Zeitung - meinungsstark artikulierte Kritik am Ehegattensplitting analysiert, entdeckt bereits bei den Begrifflichkeiten Missverständnisse. Kritiker des Splittingverfahrens fordern fast durchgängig die Einführung der „Individualbesteuerung“. Doch diesem Leitbild folgt das Ehegattensplitting längst. Einkommensteuerpflichtig ist stets die natürliche Person mit ihrer individuellen Leistungsfähigkeit - nicht die Ehe, die Familie oder der Haushalt. Nur gibt es hilfreiche Verfahrensvereinfachungen (Zusammen- statt Einzelveranlagung), vor allem aber die hälftige Zurechnung des Erwerbseinkommens: Was die Ehegatten verdienen oder für die Kinderbetreuung ausgeben, was sie an Unterhalt leisten oder spenden, wird zusammengerechnet und beiden Partnern dann zu gleichen Teilen zugerechnet. Diese Zurechnung hat das Steuerrecht nicht einmal erfunden. Es vollzieht nur nach, was das Familien- und Erbrecht standardmäßig vorgeben: Das Modell des Steuerrechts ist das Modell der Zugewinngemeinschaft. Das Ehegattensplitting ist die logische und stimmige Konsequenz dieses Modells. Jede Abweichung des Steuerrechts vom Familien- und Erbrecht bedürfte auch vor dem Grundgesetz zusätzlicher Rechtfertigung.

          Sosehr Grundgesetz und Privatrecht das Ehegattensplitting also kausal legitimieren, so klar wird in der Diskussion zugleich auf seine verteilungspolitischen Wirkungen hingewiesen. In der Tat darf keine der beiden Perspektiven ausgeblendet werden. Wenn die Kritiker die negativen Anreizwirkungen betonen, ist allerdings – wie bei allen steuer- und sozialpolitischen Maßnahmen – ein genauer Blick gefordert. Das Ehegattensplitting ist bereits ausführlich diskutiert und intensiv empirisch untersucht worden. In ihrem Jahresgutachten 2007/08 kamen die Wirtschaftsweisen zu der Empfehlung, es bei der gegenwärtigen Form der Ehegattenbesteuerung zu belassen und die Förderung von Familien wie bisher über Kindergeld und Freibeträge für Kinder vorzunehmen.

          In der jüngeren Literatur finden sich abermalige empirische, vor allem aber modellhafte Analysen. Die meisten gehen von der starren Belastung von Gehältern nach den alten Lohnsteuerklassen III/V oder IV/IV aus. Das 2008 eingeführte flexible Faktorverfahren, das alle Steuersatzunterschiede zwischen den Ehegatten schon für den Lohnsteuerabzug ausschließt, wird gern übersehen. Dass der Ruf nach Reformen damit auf Fehlvorstellungen vom geltenden Recht beruht, weckt Zweifel an der Seriosität der Studien.

          Die Kritiker des Ehegattensplittings nehmen für sich in Anspruch, ein modernes Partnerschaftsleitbild zu vertreten. Das Gegenteil ist der Fall. Die Kritik am Splitting beruht theoretisch auf dem „Zweitverdienermodell“. Dieses „Male Chauvinist“-Modell“ unterstellt, dass der Mann als Haupteinkommensbezieher vollzeiterwerbstätig ist, während die Frau ihr Erwerbsverhalten am als gegeben unterstellten Einkommen des Mannes ausrichtet. Aus dieser spezifischen Konstruktion resultierte früher bei steigenden Grenzsteuersätzen eine exzessive Marginalbelastung der hinzuverdienenden Person, da ihr Eingangssteuersatz dem Grenzsteuersatz des Haupteinkommensbeziehers entspricht. Das deutsche Einkommensteuerrecht orientiert sich indes nicht am patriarchalen Hinzuverdienermodell, sondern an einem modernen Verständnis der partnerschaftlichen Ehe. Danach entscheiden die Eheleute gemeinsam über den Umfang der Erwerbsarbeit, und gemeinsam verwenden sie das erwirtschaftete Einkommen. Nicht mehr und nicht weniger modelliert das Splittingverfahren.

          Ließe man das Leitbild der partnerschaftlichen Ehe im Steuerrecht fallen, könnten Ehepartner, die über hohe Miet- oder Kapitaleinkommen verfügen, den Splittingeffekt weiterhin durch lebzeitige Übertragung ertragbringender Vermögenswerte nachbilden. Bezieher von Arbeitseinkommen haben diese Möglichkeit nicht. Es wäre auch fraglich, ob der - verfassungsrechtlich ohnehin umstrittene - Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende unter diesen Umständen noch zu halten wäre. Und schließlich beruht auch das Sozialrecht auf dem Leitbild der partnerschaftlichen Ehe, etwa mit dem Rentensplitting und dem rentenrechtlichen Versorgungsausgleich.

          Der beste Zuwachs an Steuergerechtigkeit ist in diesem Fall deshalb die beredte Bewahrung des geltenden Rechts. Das Ehegattensplitting bietet Freiheit für alle. Es ist konsistent, einfach und transparent. Es ist spätestens seit Einführung des Faktorverfahrens vollständig diskriminierungsfrei ausgestaltet. Es stärkt auch in die Ehe hinein den Gedanken der Zugewinngemeinschaft. Kurz: Es ist ein ökonomisches, sozialpolitisches und verfassungsrechtliches Erfolgsmodell.

          Jörg Althammer lehrt Wirtschaftsethik und Sozialpolitik an der KU Eichstätt-Ingolstadt. Ekkehart Reimer lehrt Verfassungsrecht und Steuerrecht an der Universität Heidelberg.

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