Streit vor dem OLG : Kiosk oder kein Kiosk
- Aktualisiert am
Ein Kiosk in der Münchner Straße in Frankfurt Bild: Niklas Grapatin
Ein Frankfurter Ladeninhaber öffnete einen abgetrennten Verkaufsbereich auch am Sonntag. Das darf er nicht, urteilte nun das Oberlandesgericht.
Ein provisorisch abgetrennter Verkaufsraum eines Geschäfts ist kein Kiosk und darf nicht an Sonntagen geöffnet werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt und lehnte damit nach Mitteilung von Montag die Beschwerde eines Ladeninhabers ab.
Nach Ansicht der Richter ist es nicht ausreichend, einen Raum abzutrennen, um ihn als Kiosk geltend zu machen und so das Sonntagsverkaufsverbot zu umgehen. Was ein Kiosk ist, entscheidet sich demnach nach baurechtlichen Vorschriften. Denen entspreche der Lebensmittelladen des Klägers aber nicht (Az. 2 Ss-OWi 867/20).
Die Rechtsbeschwerde hatte ein Geschäftsinhaber eingelegt. Er sollte nach Urteil des zuständigen Amtsgerichts eine Geldstrafe von 500 Euro zahlen. Der Mann war laut OLG der Meinung, er könne sein Geschäft auch sonntags öffnen, wenn er einen separaten Raum abtrenne und dort nur Waren verkaufe, die für den Sonntagsverkauf zugelassen seien.
Nach Mitteilung des Gerichts hatte ihm sein Anwalt mitgeteilt, dass er öffnen dürfe. Nun muss der Geschäftsinhaber die Geldstrafe zahlen und sein Anwalt sich möglicherweise wegen „unrichtiger Auskunft“ verantworten.