Corona-Regeln gebrochen – kann ich rausfliegen?
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Kundgebung gegen die Corona-Beschränkungen am 1. August in Berlin Bild: dpa
Wer den Infektionsschutz missachtet, den kann das im Extremfall auch seinen Job kosten. Doch das hängt stark vom Einzelfall ab.
Die Teilnehmer der Berliner Großdemonstration gegen die Corona-Regeln sollen sich großteils nicht an Infektionsschutzmaßnahmen gehalten haben. Wegen Demonstrationsteilnahme kündigte der Verein Telekom Baskets Bonn sogar einem Nationalspieler und warf ihm Verletzung seines Arbeitsvertrags vor. Riskiert man eine Kündigung, wenn man sich nicht an die Corona-Hygiene hält? Zunächst gilt: Nicht jede Verhaltensweise ist angeordnet. Oft handelt es sich um Empfehlungen. Beschäftigte sollen möglichst von zu Hause aus arbeiten. Telefon- oder Videokonferenzen sollen genutzt, erforderliche Treffen auf ein Minimum reduziert und Händedruck vermieden werden. Beachtet der Beschäftigte Empfehlungen nicht, ist auch der Arbeitsvertrag noch nicht verletzt. Die Einhaltung der Regeln kann aber auch angeordnet sein. Im Einzelhandel müssen die Mitarbeiter eine Maske tragen. Dies gilt auch für das Personal in Restaurants, den Zugschaffner und Beschäftigte in Museen. Der Arbeitgeber hat diese Vorgaben durchzusetzen. Die Nichtbeachtung stellt eine Vertragspflichtverletzung dar. Verstößt der Arbeitnehmer hiergegen, kann er abgemahnt werden. Macht er uneinsichtig weiter, ist eine Kündigung die Konsequenz. Betriebsräte haben übrigens bei der Konkretisierung des Gesundheitsschutzes mitzubestimmen, soweit keine abschließende Regelung getroffen ist.
Norbert Pflüger ist Geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt.
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