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100 Milliarden fürs Militär : So will die Regierung das Sondervermögen der Bundeswehr einrichten

Auch Deutschland rüstet nun auf. Bild: Bundeswehr/Marco Dorow

Als Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine soll die Bundeswehr deutlich besser ausgestattet werden – auch mit einem 100 Milliarden Euro umfassenden Sondervermögen. Die beiden Gesetzentwürfe liegen der F.A.Z. nun vor.

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          Die Pläne der Bundesregierung, der Bundeswehr über neue Kredite 100 Milliarden Euro zukommen zu lassen und dabei die Schuldenregel links liegen zu lassen, nehmen Gestalt an. Der F.A.Z. liegen die beiden Gesetzentwürfe zur Änderung des Grundgesetzes und zur Errichtung des Sondervermögens vor. Der geplante Absatz 1a in Artikel 87a des Grundgesetzes ermächtigt den Bund zur Errichtung des Sondervermögens, das die Streitkräfte ertüchtigen soll. Diese Kreditermächtigung wird ausdrücklich von den Kreditobergrenzen der Schuldenregel ausgenommen.

          Manfred Schäfers
          Wirtschaftskorrespondent in Berlin.

          Wörtlich heißt es im Referentenentwurf der Ministerien des Innern und der Finanzen: „Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

          „Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig“

          Zur Begründung heißt es im Gesetzentwurf, es werde das Instrument eines Sondervermögens gewählt, „weil diese Finanzierungsaufgabe sehr umfangreich und von längerer Dauer sein wird“. Es solle mit dieser Entscheidung das Signal gegeben werden, „dass die mittel- bis langfristige Ertüchtigung der Bundeswehr auf Basis einer dauerhaft gesicherten Finanzierungsgrundlage und damit international sichtbar und glaubwürdig umgesetzt werden wird“.

          Das Finanzierungsvolumen sei im Rahmen der Schuldenregel nicht zu realisieren. Das Sondervermögen dürfe gleichwohl die Schuldenbremse des Grundgesetzes nicht in Frage stellen. Für die übrigen Bundesaufgaben gelte es unverändert, die Verschuldung des Bundes im Interesse der Generationengerechtigkeit in den ansonsten im Grundgesetz gezogenen Grenzen zu halten. Ein automatisches Auslaufen des Sondervermögens zu einem festen Datum sieht die Neuregelung nicht vor.

          Auch wenn die zusätzliche Kreditaufnahme über das Sondervermögen neben der nationalen Schuldenbegrenzung laufen wird, bleibt es dabei, dass diese Kredite unter die europäische Defizitobergrenze fallen werden. Gleichwohl dürfte die Reform eine eminente Bedeutung für die weitere Debatte in Brüssel haben. Denn in Europa ist immer wieder die Forderung laut geworden, einzelne Ausgabenbereiche wie eben Verteidigungslasten aus der europäischen Defizitbegrenzung auszunehmen. Das Vorgehen der Bundesregierung könnten die Befürworter einer solchen Aufweichung der europäischen Schuldenregel somit als Vorbild heranziehen.

          Mit einem weiteren Gesetz wird das Sondervermögen tatsächlich geschaffen. „Aus dem Sondervermögen werden Ausgaben für komplexe überjährige Maßnahmen zur Ausstattung der Streitkräfte geleistet“, heißt es dazu im Entwurf des Finanzministeriums. Die hierfür im jährlich festgestellten Wirtschaftsplan benannten Vorhaben seien abschließend. „Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.“ Das Bundesfinanzministerium soll das Sondervermögen verwalten. Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung seien die Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen. Wie das auszusehen hat, will man später regeln.

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