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Bonpflicht von Januar 2020 an : Bäcker fürchten fünf Milliarden neue Kassenzettel

Bald nur noch mit Zettel: knusprige Backwaren Bild: dpa

Der Kauf eines Brötchens in einer Bäckerei ist ein relativ unkomplizierter Akt. Wer den Kaufpreis entrichtet, bekommt im Gegenzug die Ware über den Tresen gereicht. Vom nächsten Jahr an soll sich das ändern: Dann gilt die Bonpflicht.

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          Der Kauf eines Brötchens in einer Bäckerei ist bislang ein relativ unkomplizierter Akt. Wer den Kaufpreis entrichtet, bekommt im Gegenzug die Ware über den Tresen gereicht. Eine Rechnung gibt es in der Regel nur auf Nachfrage, schließlich werden Backwaren selten umgetauscht.

          Madeleine Brühl
          Redakteurin in der Wirtschaft.

          Doch das wird sich bald ändern, denn am 1. Januar 2020 tritt die Belegausgabepflicht in Kraft. Dann ist die Rechnung für jeden Einkauf Pflicht. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks läuft schon jetzt dagegen Sturm. „Wir reden über Umweltschutz und diskutieren über die Reduktion von Coffee-to-go-Bechern, schaffen dann aber auf der anderen Seite Müllberge aus beschichtetem Papier“, kritisiert der Hauptgeschäftsführer des Verbandes Daniel Schneider. Von dem Gesetz betroffen sind etwa 11.000 Betriebe mit insgesamt 61.000 Verkaufsstellen. Einer vorsichtigen Schätzung der Bäckerinnung zufolge, würden durch die Ausgabepflicht jährlich fünf Milliarden Kassenbons aus gesundheitlich umstrittenem Thermopapier zusätzlich anfallen.

          Aktuell kaum andere Lösungen

          Der Grund für die Gesetzesänderung ist der Schutz vor Steuerhinterziehung durch Datenmanipulation. Der Gesetzgeber erhofft sich zudem mehr Transparenz bei der Erfassung von Transaktionen. Die neue Abgabenordnung sieht vor, dass Unternehmen ihren Kunden für jeden Einkauf verpflichtend einen Beleg zur Verfügung stellen müssen.

          Dies muss jedoch nicht zwangsläufig im Papierformat geschehen. Auf Anfrage betont das Bundesfinanzministerium, dass die Gesetzesänderung bewusst „technologieneutral“ gehalten ist, sodass sowohl elektronische als auch Belege in Papierform rechtlich zulässig sind.

          Es gibt heute schon andere Lösungen als den Papierbon, die jedoch wenig genutzt werden. Bei bargeldlosen Transaktionen wäre zum Beispiel eine Belegausgabe über das Smartphone oder die Email-Adresse denkbar. Allerdings setzt die Ausgabe elektronischer Belege ein System voraus, das sowohl von den Betrieben als auch von den Verbrauchern genutzt wird und alle gesetzlich notwendigen Belegangaben enthält.

          Das Gesetz bietet auch die Möglichkeit, die Ausgabepflicht aus Zumutbarkeitsgründen aufzuheben oder für einzelne Gruppen zu erleichtern, sofern die Besteuerung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bisher hat sich das Bundesfinanzministerium mit dieser Möglichkeit zurückgehalten und wartet nach eigener Aussage ab, bis die Gesetzesänderung in Kraft tritt und die Unternehmen Anträge auf Befreiung stellen.

          Umsetzung noch problematisch

          Dieses Vorgehen stößt bei Schneider auf Unverständnis. „Das Bundesfinanzministerium höhlt damit die gesetzlichen Vorschriften aus. Man lässt die Bäcker alleine und im Regen stehen“, lässt er sich in einer Pressemitteilung zitieren. Der Verband befürchtet neben zusätzlichen Kosten für Belegerstellung und -entsorgung sowie für die Umrüstung der Kassen auch mehr Bürokratie im Verkauf. „Der Anteil der Kunden, die einen Bon brauchen, liegt unter 3 Prozent. In Zeiten, in denen unsere Betriebe und die Gesellschaft zunehmend auf Nachhaltigkeit und Abfallvermeidung achten, ist es geradezu unsinnig, wenn für den Kauf von ein paar Brötchen ein Kassenzettel gedruckt werden muss“, kritisiert Verbandspräsident Michael Wippler.

          Erste Hochrechnungen im Verband ergaben, dass für ein Unternehmen mit 50 Verkaufsstellen jährliche Mehrkosten für Papier im fünfstelligen Bereich entstehen. Für die Umsetzung der Ausgabepflicht ist vorerst kein neues Kassensystem notwendig. Stattdessen ist es rechtlich möglich, alte Kassen mit der entsprechenden Hard- und Software aufzurüsten und auch Modelle, bei denen das baubedingt nicht möglich ist, dürfen bis 2022 weiter genutzt werden.

          Lediglich computergestützte Kassensysteme müssen von 2020 an verpflichtend umgerüstet werden und über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, um nachträgliche Veränderungen in den Daten zu verhindern. Dazu gehören ein Sicherheitsmodul, welches die Kasseneingaben protokolliert, ein Speichermedium und eine digitale Schnittstelle zum Datenexport, zum Beispiel zu Prüfungszwecken. Problematisch ist jedoch, dass es derzeit noch keine TSE-zertifizierten Kassen auf dem Markt gibt, da die Technik noch nicht soweit ist.

          Aus diesem Grund gewährt das Bundesfinanzministerium nach längerem Widerstand eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2020, die jedoch nur für die technische Umrüstung und nicht für die Belegausgabepflicht gilt. Der Verband hält es für unrealistisch, dass bis zu diesem Zeitpunkt zehntausende Kassen gesetzeskonform ausgestattet werden können.

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