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BGH zum Gemeinschaftseigentum : Kein Pool ohne Zustimmung der Nachbarn

  • Aktualisiert am

Der Pool und mein Nachbar – in manchen Fällen Anlass zu Streitigkeiten Bild: dpa

In einer Doppelhaus-Hälfte einfach machen, was man will – zum Beispiel einen Pool bauen? Das geht so nicht, hat jetzt der Bundesgerichtshof mit Blick auf Eigentümergemeinschaften festgestellt.

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          Wohnungseigentümer sollten besser davon absehen, persönliche Bauvorhaben ohne gemeinsamen Beschluss mit den Nachbarn auf eigene Faust anzupacken. Nach neuem Recht gilt seit gut zwei Jahren ein sogenannter Beschlusszwang vor baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum – und die Gerichte können hier kein Auge zudrücken, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in einem ersten Urteil klarmachte. Der Gesetzgeber habe eine Quelle häufiger Streitereien beseitigen wollen, sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner. „Man darf deshalb nicht einfach drauflos bauen.“

          Die Karlsruher Richter entschieden in einem Fall aus Bremen, dass ein Pool, für den die Grube schon ausgehoben ist, wegen des fehlenden Beschlusses nicht weitergebaut werden darf. Die Nachbarn in dem Doppelhaus bilden eine Zweier-Eigentümergemeinschaft, der Garten gehört zum Gemeinschaftseigentum. Die eine Seite hatte ohne jede Absprache damit begonnen, in ihrer Gartenhälfte einen Pool zu bauen – die Nachbarin ging dagegen gerichtlich vor. Da es keinen Beschluss gibt, hatte ihre Unterlassungsklage auch in letzter Instanz Erfolg.

          Das reformierte Wohnungseigentumsgesetz sieht zwar auch vor, dass die einzelnen Eigentümer bei bestimmten Vorhaben einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Durchführung per Beschluss gestattet wird. Trotzdem muss dieser Beschluss immer im Voraus förmlich eingeholt werden, wie sich nun aus dem BGH-Urteil ergibt. (Az. V ZR 140/22)

          Anwalt: Bislang hat jeder gemacht, was er will

          Der Anwalt der Nachbarn mit dem Pool erklärte zuletzt, das der Klage zugrunde liegende 2020 reformierte Wohnungseigentumsgesetz werde der Situation in einer Zweiergemeinschaft nicht gerecht. In dem Doppelhaus habe bisher jeder gemacht, was er wollte. Außerdem würde durch den Pool niemand anderes beeinträchtigt.

          Laut Wohnungseigentumsgesetz sollen bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum nur noch möglich sein, wenn vorher alle darüber abgestimmt haben. Gleichzeitig haben einzelne Eigentümer bei bestimmten Vorhaben einen Anspruch, dass ihnen die Durchführung per Beschluss gestattet wird.

          Das gilt für besonders von der Politik geförderte Baumaßnahmen – zum Beispiel, wenn eine Garage Ladestationen für Elektroautos bekommen soll. Und auch für bauliche Veränderungen, „durch die kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird“.

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