Beratungsklau erlaubt
- -Aktualisiert am
Bild: dpa
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall von booking.com entschieden: Auch Trittbrettfahrer gehören zum Wettbewerb dazu. Der Schutz der Trittbrettfahrer hat gravierende Auswirkungen auf den stationären Handel.
Wer eine einzigartige technische Erfindung gemacht hat, kann sie sich patentieren lassen und somit zumindest für eine gewisse Zeit vor unerwünschter Nachahmung schützen. Wer hingegen im Rahmen seines Geschäftsmodells besondere Dienstleistungen erbringt, muss hinnehmen, dass sich andere als Trittbrettfahrer daran anhängen. Ist das ungerecht? Nein, das ist gesetzlich geschützter Wettbewerb. So sieht es jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle des Hotelbuchungsportals booking.com (Az.: KVR 54/20).
Booking.com hatte Hoteliers, die ihre Zimmer über das Portal anboten, günstigere Preise auf ihrer eigenen Internetseite untersagt. Diese „enge Bestpreisklausel“ rechtfertigte die Vermittlungsplattform damit, dass die Hoteliers anderenfalls zwar Kunden über booking.com auf ihre Angebote aufmerksam machten, sie jedoch dann durch günstigere Preise zur Buchung auf die Website des Hotels lockten und die Plattform leer ausginge. Eine ähnliche Variante des „Beratungsklaus“ beklagt der stationäre Handel schon seit Jahren: Kunden lassen sich in einem Ladengeschäft beraten, aber kaufen die Ware schlussendlich günstiger online.
Zugang zu allen exklusiven F+Artikeln
2,95 € / Woche
- Alle wichtigen Hintergründe zu den aktuellen Entwicklungen
- Mehr als 1.000 F+Artikel mtl.
- Mit einem Klick online kündbar
Login für Digital-Abonnenten
Sie haben Zugriff mit Ihrem F+ oder F.A.Z. Digital-Abo